Am 30.12.2022 erfolgte die Kundmachung der Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG. Der Zeitraum, in dem solche Freistellungen möglich sind, wird bis zum 30.4.2023 verlängert.
Am 30.12.2022 erfolgte die Kundmachung der Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG. Der Zeitraum, in dem solche Freistellungen möglich sind, wird bis zum 30.4.2023 verlängert.