Das BMSGPK und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen informieren in einem Schreiben über das Vorgehen im Falle ablaufender Chargen von COVID-19-Therapeutika. U.a. heißt es darin:
- Ablaufende Chargen dürfen nicht vernichtet, sondern sollen unter den vorgegebenen Lagerbedingungen unter Quarantäne gestellt werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Chargen im Fall einer Verlängerung der Haltbarkeit durch die EMA und das BASG weiterhin zum Einsatz kommen können.
- Über eine allfällige Verlängerung der Haltbarkeit der einzelnen Arzneimittelchargen bzw. deren Entsorgung wird vom BMSGPK oder vom BASG schriftlich informiert.