Änderungen betreffend Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr (G-Nachweise)
Bisher galt ein positiver Antikörpertest für 90 Tage als 3G-Nachweis. Diese Möglichkeit fällt mit 8. November weg; ein Antikörpertest hat künftig keine Relevanz mehr.
Die 2. Teilimpfung bzw. jede Boosterimpfung gilt nur noch 270 Tage ab Durchführung als 1G-Nachweis; hierfür gibt es jedoch eine Übergangsfrist von drei Wochen. Impfungen (ausschließlich) mit Johnson&Johnson sollen nur noch bis 2. Jänner 2022 als 1G-Nachweis gelten. Es wird danach eine Booster-Impfung für den Grünen Pass benötigt.
Es wird eine Übergangsfrist für den 2G-Nachweis von vier Wochen (bis inkl. 6. Dezember 2021) eingeführt: In dieser Zeit ist der Zutritt in 2G-Bereiche auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Änderungen für Ordinationen und Krankenanstalten
Sowohl in Krankenanstalten als auch Ordinationen gilt für Betreiber/Innen und Mitarbeiter/Innen ab 15.11.2021 folgende Verpflichtung:
Es muss entweder
- ein 2G-Nachweis vorgewiesen und ein MNS getragen werden oder
- ein PCR-Testergebnis, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen und eine FFP2-Maske getragen werden.
Bis inkl. 14.11.2021 gilt die alte Rechtslage weiter (Vorweisen eines 3G-Nachweises, inkl. Antigen-Test).
Für Patienten, Besucher und Begleitpersonen in Ordinationen besteht weiterhin aufgrund der Verordnung die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.