Am 28. Dezember 2023 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags um 10 Prozent bzw. 45 Prozent zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen. Die Verordnung ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten und gilt für jene Tätigkeiten, die nach diesem Zeitpunkt begonnen wurden. Die einzelnen Gebührensätze sind in der Anlage zur Verordnung dargestellt.