Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in Zukunft für ein fachärztliches Freistellungszeugnis gemäß §3 MSchG ("vorzeitiger Mutterschutz") ein Honorar nicht mehr ohne weiteres in Rechnung gestellt werden kann. Die Begründung lautet: "Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses kein eigener Honoraransatz vorgesehen ist, sondern diese Leistung mit jenen Leistungen (insbesondere Untersuchungen), die der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vorangehen und zugrunde liegen, insbesondere (aber nicht nur) im Zusammenhang mit den Leistungen für den Mutter-Kind-Pass, abgegolten bzw. honoriert werden. Diese Leistung ist daher durch die vertragsärztlichen Verpflichtungen der §§ 26 und 29 GV, darin enthalten auch die Dokumentationspflicht der Ärzte bzw. deren schriftliche, administrative Tätigkeit, gedeckt."
Mit Verwunderung hat die Fachgruppe Frauenheilkunde und Geburtshilfe diese Entscheidung zur Kenntnis genommen und empfiehlt den niedergelassenen Fachärzt:innen, vorerst keine weiteren Freistellungszeugnisse auszustellen, sondern auf die Amts- und/oder Arbeitsinspektionsärzt:innen zu verweisen.