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Nachtrag von COVID-19-Impfung in den Impfpass

Immer wieder wollen Patientinnen und Patienten, dass COVID-19-Impfungen, die z.B. in Impfzentren verabreicht wurden, von niedergelassenen Allgemeinmediziner/n/innen in den internationalen gelben Impfpass nachgetragen werden. Eine Empfehlung zur entsprechenden Vorgangsweise klärt die ÖÄK derzeit mit dem Gesundheitsministerium ab. Wir informieren Sie, sobald uns das Ergebnis vorliegt.

Grundsätzlich gilt, dass ein Nachtrag in den gelben internationalen Impfpass in Papierform möglich ist, wenn dieser Nachtrag beispielsweise aufgrund der im E-Impfpass gespeicherten Daten erfolgt. Eine Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Privatleistung, für die ein angemessenes Honorar verrechnen werden kann. Eine Alternative wäre etwa, einen Auszug aus dem E-Impfpass auszudrucken, abzustempeln und zu unterfertigen.

Ein Nachtrag im Impfpass ist jedenfalls eine ärztliche Bestätigung, für die die Vorgaben eines ärztlichen Zeugnisses gilt. Im Ärztegesetz steht dazu: „Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.“ Im E-Impfpass gespeicherte Daten erfüllen dieses Erfordernis in der Regel. Erfolgt der Nachweis durch ausländische Impfstellen, ist eine genauere Überprüfung notwendig.

In der Regel bekommen geimpfte Personen in der Impfstraße eine Karte mit den relevanten Daten der durchgeführten Impfung sowie Stempel und Unterschrift. Dieser Nachweis ist ausreichend, da es keinen Unterschied macht, ob dieser Nachweis in einem gelben Pass oder einer Papierkarte erfolgt.

Sollten Sie internationale Impfpässe für Ihre Patientinnen und Patienten benötigen, können Sie diese online beim Broschürenservice des Sozialministeriums oder telefonisch unter +43 1 71100 862525 bestellen.