Folgende Bestimmungen der 4. Novelle der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sind mit 16. Dezember 2022 in Kraft getreten:
- Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben Besucher:innen, Begleitpersonen, Mitarbeiter:innen sowie Betreiber:innen bei unmittelbarem Patientenkontakt in geschlossenen Räumen Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände minimiert werden kann. Ein 3G-Nachweis ist nicht mehr erforderlich.
- Für Ordinationen und Gruppenpraxen bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Maskenpflicht insofern unverändert, als dass diese nun dezidiert für geschlossene Räume gilt.
- Die Ausnahmebestimmungen zur Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr (§ 2 Abs 2) wurden gestrichen.
Die Verordnung tritt am 28. Februar 2023 außer Kraft.