Gemäß aktueller Empfehlung des Nationalen Impfgremiums zur COVID-19-Schutzimpfung muss eine Impfserie mit dem Impfstoff beendet werden, mit dem sie begonnen wurde. Bei der Verwendung unterschiedlicher Impfstoffe bei Dosis 1 und 2 handelt es sich um eine Off-Label-Anwendung. Studiendaten zeigen bei heterologen Impfschemata eine erhöhte Rate an Impfreaktionen. Einen Off-Label-Use als erste Wahl in einem staatlichen Impfprogramm zu empfehlen, ist daher weder sinnvoll noch notwendig, da das homologe Impfschema tadellos funktioniert. Die aufgrund von Kreuzimpfungen resultierende Haftungserweiterung ist zu beachten sowie eine entsprechende medizinische Begründung und die Dokumentation für die Entscheidung. Ein zu erwartender höherer Antikörperspiegel aufgrund der Kreuzimpfung alleine reicht nicht aus, da ein proportional besserer Schutz nicht abzuleiten bzw. bewiesen ist. Eine schlechte Verträglichkeit der Erstimpfung oder die strikte Ablehnung des Zweitstichs mit AstraZeneca durch Patientinnen/Patienten wären hingegen Begründungen, die auch im Verfahrensfall ausreichen sollten.
Off-Lable-Use sollte nicht nur dokumentiert, sondern auch mit einer unterzeichneten Einwilligung der Patientin/des Patienten erfolgen, siehe PDF zur Einwilligungserklärung: