Kollektivvertrag für nicht-ärztliche Ordinationsangestellte 2021
Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte hat im Wege eines Umlaufbeschlusses den per 1.1.2021 geltenden Kollektivvertragsabschluss für die nicht-ärztlichen Ordinationsangestellten genehmigt:
Zu den Details:
- Per 1.1.2021 erfolgt eine Valorisierung der Istgehälter um 1,5 %. Freiwillig gewährte Erhöhungen seit 1.1.2021 sind darauf anzurechnen.
- Die Mindestgehälter werden per 1.1.2021 um 2,0 % angehoben:
Berufsgruppe 1 | Schreibkräfte/Sekretär/innen; Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw. MTF-SHD-G. |
1. Berufsjahr | 1.530,00 |
4. Berufsjahr | 1.561,00 |
7. Berufsjahr | 1.576,00 |
11. Berufsjahr | 1.604,00 |
Berufsgruppe 2 | Angestellte des Sanitätshilfsdienstes gemäß MTF-SHD-Gesetz; Heilbademeister/innen, Heilmasseur/innen gemäß MMHmG; medizinische Masseur/innen gemäß MMHmG; Pflegehelfer/innen gemäß GuKG; Angestellte gemäß MAB-G ausgenommen Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz. |
1. Berufsjahr | 1.560,00 |
4. Berufsjahr | 1.628,00 |
7. Berufsjahr | 1.697,00 |
11. Berufsjahr | 1.773,00 |
Berufsgruppe 3 | Angestellte des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G; Laborassistenz, Röntgenassistenz und diplomierte medizinische Fachassistenz gemäß MAB-G. |
1. Berufsjahr | 1.597,00 |
4. Berufsjahr | 1.673,00 |
7. Berufsjahr | 1.741,00 |
11. Berufsjahr | 1.818,00 |
Berufsgruppe 4 | Angestellte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG; Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen. |
1. Berufsjahr | 1.654,00 |
4.Berufsjahr | 1.726,00 |
7.Berufsjahr | 1.798,00 |
11.Berufsjahr | 1.859,00 |
- Zulagen: Die Gefahrenzulage erhöht sich auf EUR 115,--, die Strahlenschutzzulage auf EUR 164,--.
- Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2022, diesbezüglich werden im Juli 2021 erste Gespräche geführt.
Die Auszahlung eines Weihnachtsbonus in der Höhe von EUR 300,-- bzw. für Teilzeitbeschäftigte mit einem geringeren Wochenstundenausmaß als 20 h in der Höhe von EUR 150,-- an alle Beschäftigten zur Anerkennung ihrer Leistung während der Covidkrise in Form von Gutscheinen gemäß § 3 Abs. 1 Zi 14 EStG wird bis spätestens 31.1.2021 empfohlen.