FAQ Kontaktpersonen

Als Kontaktpersonen (d.h. ansteckungsverdächtigte Personen) gelten Personen, die engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall während der Zeit der Ansteckungsfähigkeit (kontagiöser Kontakt) hatten. Die Ansteckungsfähigkeit beginnt schon 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn – also dem Auftreten von Symptome. Bei asymptomatischen Fällen werden die 48 Stunden ab der Probenentnahme, die zum positiven Testergebnis geführt hat, herangezogen.

Kontaktpersonen werden in Kategorie 1 und Kategorie 2 eingeteilt, je nachdem ob es sich um ein hohes oder niedriges Infektionsrisiko handelt.

Kontaktpersonen  Kategorie 1 sind zur frühzeitigen Erkennung von Infektionen so rasch wie möglich nach Identifikation einer PCR-Testung zu unterziehen. Liegen ausreichend Kapazitäten vor, sollen diese Personen ab Tag 5 nach dem letzten infektiösen Kontakt erneut einer PCR-Testung unterzogen werden, da dann die höchste Wahrscheinlichkeit für einen Erregernachweis besteht.  Ein negatives Testergebnis verkürzt die Zeitdauer der Quarantäne nicht.

Als Kontaktperson Kategorie 1 gelten Personen, die

  • im gemeinsamen Haushalt leben
  • länger als 15 Minuten und mit weniger als zwei Meter Abstand Gesprächskontakt hatten
  • sich gemeinsam mit einer positiv getesteten Person in einem geschlossenen Raum im Abstand unter 2 Meter und 15 Minuten oder länger aufgehalten haben
  • unabhängig von der Entfernung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen)
  • direkten Kontakt zu Sekreten (z.B. Anhusten) hatten
  • direkten Körperkontakt (Hände schütteln) hatten
  • direkte Sitznachbarinnen/Nachbarn im Flugzeug oder anderen Langstreckentransportmitteln, wie Reisebus oder Zug, waren
  • als Gesundheitspersonal ohne Schutzausrüstung positiv getestete Personen betreut haben

K 1 sind bis zum Tag 10 nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person in Quarantäne.

Für Haushaltsmitglieder, die als Kategorie 1-Kontakt klassifiziert werden und bei denen während der Isolationsdauer des im gleichen Haushalt isolierten COVID-19-Falls keine Infektionsschutzmaßnahmen (siehe unten) eingehalten werden können, gilt eine Quarantänedauer von 14 Tagen nach Symptombeginn des COVID-19-Falls, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im gleichen Haushalt. Können entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden, gelten für diese 10 Tage als Quarantänedauer, ab dem letzten potentiell ansteckenden Kontakt.

  • Im Haushalt nach Möglichkeit zeitliche und räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält.
  • Strenges Einhalten von Hände- und Hust-Nies-Schnäuz-Etikette.

Infektionsschutzmaßnahmen:

  • Ein laborbestätigter COVID-19-Fall, der im gemeinsamen Haushalt isoliert ist, soll das Zimmer möglichst wenig verlassen und in diesem Raum auch die Mahlzeiten einnehmen.
  • Die Sanitäranlagen sollen nach der Benutzung gereinigt werden.
  • Die gemeinsame Nutzung persönlicher Haushaltsgegenstände soll vermieden werden. Patientin/ Patient sollte Geschirr, Trinkgläser, Tassen, Essgeschirr, Handtücher oder Bettwäsche nicht mit anderen Personen oder Haustieren teilen. Nach dem Gebrauch dieser Gegenstände sollten diese gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden.
  • Die Räume sollen regelmäßig gelüftet und gereinigt werden.
  • Die Patientin/Der Patient sollte eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, wenn sie/er sich im gleichen Raum mit anderen Personen aufhält. Wenn die erkrankte Person nicht in der Lage ist, eine Gesichtsmaske zu tragen (z.B. weil diese Atembeschwerden verursacht), sollten andere im selben Raum befindliche Personen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen.

Bei Husten, Fieber, Atembeschwerden oder anderen Symptomen sollen K 1 umgehend 1450 anrufen, da sie dann als Verdachtsfall gelten und getestet werden sollen.

Ist das Testergebnis positiv (bestätigter Fall), beginnt die Absonderung ab dem Symptombeginn oder dem Abnahmezeitpunkt der Probe, die zum positiven Testergebnis geführt hat, neu für 10 Tage zu laufen.

Ist das Testergebnis negativ, bleibt die Quarantäne trotzdem bis zum Tag 10 nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person aufrecht.

Hat ein Patient/eine Patienten keine Symptome, ist aber als Kontaktperson Kategorie 1 (K1) in Quarantäne, gilt diese Person nicht als krank, sondern lediglich als abgesondert. Daher erfolgt bei symptomlosen K1 keine Krankmeldung.

FAQ Arztbesuch und Coronavirus-Pandemie

Grundsätzlich gilt, dass ein Nachtrag in den gelben internationalen Impfpass in Papierform möglich ist, wenn dieser Nachtrag beispielsweise aufgrund der im elektronischen (e-)Impfpass gespeicherten Daten erfolgt. Eine rechtliche Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Privatleistung, für die vom Arzt ein angemessenes Honorar verrechnet werden kann. Eine Alternative wäre etwa der Ausdruck eines Auszugs aus dem e-Impfpass (mittels Handysignatur).

Ja. Die COVID-19 Maßnahmenverordnungen des Gesundheitsministers in der jeweils aktuellen Fassung sehen vor, dass beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Schutzmasken zu tragen sind.

Ja. Nachdem es sich bei der MNS-Tragepflicht um eine rechtliche Anordnung handelt, sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, die Behandlung von Patientinnen und Patienten ohne entsprechende Schutzvorrichtungen abzulehnen.

Ja. Gemäß COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers in der jeweils aktuellen Fassung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske (unter anderem) nicht:

  • Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
  • Für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist durch eine ärztliche Bestätigung (Attest) nachzuweisen, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde. Ärzte sind allerdings rechtlich nicht verpflichtet, derartige Bestätigungen auszufertigen.

Im Falle einer Befreiung von der Maskentragepflicht aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt es sich, bei einem geplanten Ordinationsbesuch vorab telefonisch Kontakt mit der Ordination aufzunehmen, damit allenfalls andere Schutzmaßnahmen (etwa Termin am Beginn oder Ende der Ordinationszeit) ergriffen werden können.

Beachten Sie die Sicherheitsmaßnahmen, die die/der niedergelassene Ärztin/Arzt in ihrer/seiner Ordination vorschreibt!

  • Zu anderen Personen ist bei der Anmeldung oder im Warteraum Abstand zu halten, soweit dies möglich ist.
  • Die Wartezeit soll möglichst außerhalb der Ordination verbracht werden.
  • Niesen und Husten: in ein Einwegtaschentuch und in die Ellenbeuge – nicht in die Hand; sodann 30 Sekunden lang die Hände waschen.

Hier ein entsprechendes Info-Plakat zum Downloaden

Gemäß Empfehlungen der Ärztekammern sollen Patientinnen und Patienten, ausgenommen in Notfällen, aus Sicherheitsgründen nur nach telefonischer Voranmeldung und zu einem fixen Termin in die Ordination kommen.

Achtung: Ärztinnen und Ärzte sind rechtlich nicht verpflichtet, telemedizinischen Service anzubieten. Die Umsetzung liegt im Ermessen des jeweiligen Arztes bzw. der jeweiligen Ärztin.

Während der Coronavirus-Pandemie ist es möglich, Medikamente auch ohne Arztbesuch verschrieben zu bekommen. Dieser Service kann grundsätzlich bei Kassenärzten/-ärztinnen in Anspruch genommen werden, die an das sog. ELGA e-Medikationssystem angeschlossen sind; bei anderen ist eine Rezeptübermittlung per Fax an die Apotheke möglich.

Wenn Sie sich telefonisch bei Ihrer (Haus-)ärztin bzw. Ihrem (Haus-)Arzt melden, wird das Rezept wie gewohnt ausgestellt und die Information auf elektronischem Wege an die Apotheke übermittelt. Die benötigten Medikamente können dann ohne Papierrezept abgeholt werden.

Achtung: Diese Form der Rezeptverschreibung und -übermittlung ist nur bei einer Teilnahme des Patienten/der Patientin an ELGA möglich!

Achtung: Ärztinnen und Ärzte sind rechtlich nicht verpflichtet, diesen Service anzubieten. Die Umsetzung liegt im Ermessen des jeweiligen Arztes bzw. der jeweiligen Ärztin.

Mit 30.6.2021 endete die Freistellung bzw. die Freistellungsmöglichkeit für Beschäftigte, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören.

Seit dem 1.7.2021 entfalten daher bestehende Risikoatteste keine Rechtswirkungen mehr und es können auch keine neuen Risikoatteste auf Kassenkosten ausgestellt werden. Sollte es die epidemiologische Gesamtsituation erfordern, kann der Arbeitsminister in Abstimmung mit dem Gesundheitsminister die Freistellung für die COVID-19-Risikogruppe per Verordnung wieder reaktivieren. In diesem Fall müsste die Risikopatientin/der Risikopatient ein neues ärztliches Attest einholen.

Empfohlene Impfungen sollen unter Einhaltung der durch die Covid-19 Pandemie bedingten Maßnahmen zur Reduktion eines Infektionsrisikos durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen bzw. Grundimmunisierungen im ersten Lebensjahr, damit nicht geimpfte Kinder rechtzeitig geschützt werden. Auch Routine-Impftermine, Auffrischungsimpfungen und Indikationsimpfungen sollen entsprechend den Empfehlungen des aktuell geltenden Impfplans Österreich unter Einhaltung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden.

Nähere Infos können dem Info-Blatt des Gesundheitsministeriums entnommen werden.

 

Kostenlose Tests (Flächentests) werden über das Land Niederösterreich in diversen Gemeinden des Landes angeboten. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage von Notruf NÖ GmbH unter folgendem Link: Notruf NÖ

Coronatests können auch in zahlreichen Ordinationen und Gruppenpraxen in Niederösterreich absolviert werden. Dabei werden die Kosten von Antigentests sowohl für Patienten, die COVID-19 Symptome aufweisen, als auch für Symptomlose von den Krankenkassen übernommen (ÖGK, BVAEB und SVS).
Mittlerweile sind auch PCR-Tests bei symptomlosen Patienten unter direkter Verrechnung mit der Krankenkasse möglich.
Eine Liste jener niedergelassener Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen, die Coronatests anbieten, finden Sie hier auf der Homepage der Ärztekammer für NÖ unter folgendem Link: COVID-19-Testmöglichkeit

Wir ersuchen Sie, sich in allen Fragen in Zusammenhang mit dieser Impfung an den Impfkoordinator für das Bundesland Niederösterreich, Notruf NÖ, zu wenden. Link: Notruf NÖ - Corona Schutzimpfung.
Unter der Hotline 0800 555 621 können rund um die Uhr Fragen zur Impfung bzw. zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe gestellt werden.

Für aktuelle Infos siehe auch die Homepage des Gesundheitsministeriums

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Die nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz eingerichtete Kommission hat die Vollziehung der Impfpflicht auch aus diesem Grund zweimal als nicht verhältnismäßig eingestuft. Daher hat sich die Bundesregierung auf die Abschaffung der COVID-19-Impfpflicht geeinigt.

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Arztbesuch - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird im Folgenden auf Regelungen der Krankenversicherungsträger (Gesamtvertrag, Honorarordnung) Bezug genommen, ist zu beachten, dass die Detailregelungen bei den bundesweiten Versicherungsträgern voneinander abweichen können.

In Österreich besteht das Recht auf freie Arztwahl. Dies bedeutet, dass Patientinnen/Patienten sich grundsätzlich aussuchen können, von welcher/welchem (niedergelassenen) Ärztin/Arzt oder von welcher sonstigen Gesundheitseinrichtung sie behandelt werden möchten. Patientinnen/Patienten können also selbst entscheiden, ob sie Ärztinnen/Ärzte mit Kassenvertrag (bzw. Vertragsambulatorien) oder Wahlärztinnen/-ärzte aufsuchen. Bei gewissen Fachärztinnen/-ärzten bedarf es vor der Konsultierung allerdings einer Zuweisung von Ärzteinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/-ärzten (zuweisungspflichtig sind Fachärztinnen/-ärzten für Radiologie, Physikalische Medizin, Pathologie und Medizinische und chemische Labordiagnostik).

  • Vertragsärztinnen/-ärzte haben einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern (in den meisten Fällen mit der Gebietskrankenkasse). Die Versicherten werden bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen mittels E-Card mit keinerlei Kosten belastet (Ausnahmen: Selbstbehalte bei einigen „kleinen" Kassen). Allerdings werden von den Krankenkassen nicht alle ärztlichen Leistungen übernommen, Privatleistungen müssen privat bezahlt werden.
  • Wahlärzte haben keinen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger. Das Honorar ist daher von den Patientinnen/Patienten direkt an die Ärztin/den Arzt zu bezahlen. Eine teilweise Refundierung kann von der Patientin/vom Patienten bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger im Wege der „Kostenerstattung für Wahlärzte“ beantragt werden. In der Regel werden 80 Prozent jenes Betrages, der für die Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes angefallen wäre, erstattet. Rezepte von Wahlärztinnen/-ärzten mussten früher von der Krankenkasse genehmigt bzw. „umgeschrieben" werden, damit die Patientinnen/Patienten die Medikamente in der Apotheke gegen Zahlung der Rezeptgebühr erhalten haben. Am 1.1.2015 trat eine Regelung in Kraft, die eine beschränkte Rezepturbefugnis von Wahlärzten umfasst. Damit entfällt das „Umschreiben“ des Rezeptes.
  • Privatpraxen sind Ordinationen, in denen weder eine kassenärztliche noch eine wahlärztliche Verrechnung möglich ist; Patientinnen/Patienten haben hier die gesamten Honorarkosten selbst zu entrichten.

Entsprechend der freien Arztwahl der Patientinnen/Patienten können sich auch Ärztinnen/Ärzte grundsätzlich aussuchen, mit wem sie einen Behandlungsvertrag eingehen.

Allerdings sind Kassenvertragsärztinnen/-ärzte durch den Gesamtvertrag verpflichtet, die Anspruchsberechtigten jener Krankenkassen, mit denen sie in Vertrag stehen, zu behandeln. Vertragsärztinnen/-ärzte können die Behandlung von Versicherten in „berechtigten Fällen" aber ablehnen (etwa aus medizinischen Gründen). Auch eine Nichtbeachtung der Mitwirkungserfordernisse durch Patientinnen/Patienten oder ein Verlust des Vertrauensverhältnisses kann Vertragsärztinnen/-ärzte zu einer Ablehnung berechtigen.

Grundsätzlich haben Patientinnen/Patienten in Kassenordinationen ein Recht auf Ausstellung einer Zeitbestätigung, auch wenn der Arztbesuch nur kurz gedauert hat und die e-card nicht gesteckt wurde. Allerdings kann die Ärztin/der Arzt für die Ausfertigung ein Honorar verlangen, wobei – gemäß Empfehlungstarifen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) – ein Honorar von derzeit bis zu EUR 15,-- als angemessen betrachtet wird. Es handelt sich bei der Ausstellung einer Zeitbestätigung um eine Privatleistung, deren Kosten von den Krankenversicherungsträgern nicht übernommen werden.

„Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet." (§ 54 Ärztegesetz)

Patientinnen/Patienten müssen darauf vertrauen können, dass das der Ärztin/dem Arzt Anvertraute niemand anderem zu Ohren kommt.
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegt/unterliegen:

  • ob die Patientin/der Patient überhaupt krank ist
  • ob die Patientin/der Patient ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat
  • Name, persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse der Patientin/des Patient
  • die Untersuchungsergebnisse

Es gibt allerdings einige, im Ärztegesetz festgehaltene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, die zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes führen können. Die Entbindung von der Verschwiegenheit kann z.B. auf Wunsch der Patientin/des Patienten erfolgen. Für die Behandlung einer Beschwerde in der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Entbindungserklärung notwendig.

Ja, im Rahmen des Patienten-Auskunftsrechts gemäß § 51 Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen/Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz (Kopierkosten) die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Allerdings sind Ärztinnen/Ärzte nicht verpflichtet, die Abschriften auf dem Postweg an die Patientinnen/Patienten zu übermitteln.

Die Geltendmachung des Einsichtsrechts kann auch auf Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Nach derzeitigem Stand – es gibt noch keine endgültige Judikatur - ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine erste Kopie der zu überprüfenden personenbezogenen Daten, somit der Patientendokumentation, kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für weitere Kopien kann die Ärztin/der Arzt gemäß Art. 15 (3) DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen.

Eine ähnliche Regelung wie im Ärztegesetz gilt für Patientinnen/Patienten in Krankenhäusern: Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz ist Patientinnen/Patienten (oder deren Vertrauenspersonen) auf Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren oder ihnen gegen angemessenen Kostenersatz eine Abschrift derselben zu übermitteln.

Es gibt keine Regelungen bezüglich Terminvereinbarung, d. h. es liegt im Ermessen der/des jeweiligen Ärztin/Arztes, wie die Vereinbarungspraxis gehandhabt wird. Ein modernes Terminmanagement in der Ordination sollte aber auch die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung bieten. Oft sind im Rahmen der Ordinationszeiten bestimmte Zeiten für die Annahme von Telefonaten zur Terminvereinbarung vorgesehen.

Grundsätzlich sollten Arzttermine selbstverständlich eingehalten bzw. bei Verhinderung rechtzeitig abgesagt werden. Wurde ein vereinbarter Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen, sind Ärztinnen/Ärzte berechtigt, von nicht erschienenen Patientinnen/Patienten ein angemessenes Honorar zu verlangen. Ärztinnen/Ärzte sind auch Unternehmer, denen durch ein derartiges Patientenverhalten ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Der vorgesehene Kostenersatz sollte den Patientinnen/Patienten durch Aushang in der Ordination bzw. durch eine Information auf der Website der Ordination oder auf dem Anamneseblatt kundgemacht werden.

Ob ein Arzt dazu verpflichtet ist, einen Hausbesuch zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

- Wahlärztinnen/-ärzte sind nicht verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen.

- Kassenvertragsärztinnen/-ärzte sind zum Hausbesuch verpflichtet, wenn der Patientin/dem Patienten aufgrund seines Zustandes ein Aufsuchen der Praxis nicht zugemutet werden kann.

  • Für Kassenärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn sie als nächsterreichbare/r Ärztin/Arzt in Anspruch genommen werden. In Orten bis 5.000 Einwohner gelten grundsätzlich alle Kassenärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin als nächsterreichbar. In Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern ist ein/e Kassenärztin/-arzt für Allgemeinmedizin in der Regel nur innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer – gerechnet von der Ordinationsstätte – zu Krankenbesuchen verpflichtet, es sei denn, dass sie/er als nächsterreichbare/r Vertragsärztin/-arzt in Anspruch genommen wird.
  • Für Kassenfachärztinnen/-ärzte besteht die Verpflichtung zum Krankenbesuch nur dann, wenn die/der Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und am Ort der Ordination wohnt oder wenn sie/er von der/vom Hausärztin/-arzt als nächsterreichbare/r Fachärztin/-arzt berufen wird.
  • Detaillierte Regelungen zu den Grenzen der Erreichbarkeit („Umkreis") für bestimmte Städte in Niederösterreich sind in den „Vereinbarungen zum Gesamtvertrag" enthalten.

Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9:00 Uhr vormittags in der Ordination anzumelden. Die Ärztin/der Arzt wird versuchen, dem Hausbesuchswunschinnerhalb angemessener Zeitnachzukommen. Bei vielen Ärztinnen/Ärzten sind für die Durchführung von Krankenbesuchen gewisse Zeiten vorgesehen.

Bei Kassenvertragsärztinnen/-ärzten gilt Folgendes:

  • Am Beginn eines neuen Quartals kann jederzeit gewechselt werden. D.h., wenn bei der/beim vorigen Ärztin/Arzt im betreffenden Quartal die e-card noch nicht gesteckt wurde.

Während des laufenden Quartals kann aus wichtigen Gründen (z.B. Vertrauensverlust) mit Zustimmung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers gewechselt werden. Gegebenenfalls kontaktieren Sie bitte die zuständige Bezirks-/Dienststelle Ihrer Krankenversicherung zwecks Freischaltung Ihrer E-Card ( www.sozialversicherung.at).

  • Falls Sie bei der NÖ Gebietskrankenkasse versichert sind, ist das Ersuchen um Freischaltung der e-card ausnahmslos schriftlich unter Angabe einer Begründung an die Ombudsstelle der NÖGKK zu richten (www.noegkk.at).

Grundsätzlich ist es aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zulässig, eine Vertrauensperson zu einer ärztlichen Untersuchung mitzunehmen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere wenn Patientinnen/Patienten in irgendeiner Form eingeschränkt sind. Beispiele dafür sind:

  • Behinderung
  • Sprachproblem
  • Besachwaltung
  • Es handelt sich bei der/beim Patientin/Patienten um ein Kind.
  • Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus, wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson ohne Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist.
  • Wenn die Patientin/der Patient der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt hat (Entbindung von der Geheimhaltung).

Die Beurteilung, ob die Mitnahme einer Vertrauensperson zulässig ist oder nicht, muss folglich in jedem Einzelfall gesondert erfolgen.


Die Aufnahme in den Krankenstand kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen, mit dem die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Kassenvertragsarzt festgestellt wurde. Eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand für mehr als einen Tag steht nur der/dem Chef-(Kontroll-)Ärztin/Arzt des Versicherungsträgers auf Grund eines Vorschlags der/des behandelnden Kassenvertragsärztin/-arztes zu.

Auch bei der „freien Arztwahl" gibt es Grenzen. Grundsätzlich sollte stets die/der reguläre Hausärztin/-arzt aufgesucht werden. Falls man in der genannten Fallkonstellation eine/n andere/n Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin aufsucht, muss eine Begründung klar darlegen werden können.

Online-Arztbewertungsportale wie etwa docfinder.at oder arztsuche24.at stehen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zur Ärztekammer. Über die Seriosität dieser Anbieter bzw. über die Qualität der Einträge können daher seitens der Ärztekammer bzw. der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden keine Aussagen getroffen werden. Im Falle von Beschwerden über unvollständige oder fehlerhafte Einträge in diesen Portalen ist es erforderlich, sich direkt an den jeweiligen Betreiber bzw. Anbieter zu wenden.

Für die Arztsuche im Internet empfehlen wir, die Ärzteverzeichnisse der jeweiligen Landesärztekammern heranzuziehen, da diese den aktuellen Stand aus der Ärzteliste abbilden. Ärztinnen und Ärzte in Niederösterreich finden Sie in der Arztsuche .