Während der Dauer der Corona-Pandemie besteht für aus der Ukraine vertriebene Ärztinnen und Ärzte - ungeachtet eines allfälligen Mangels der unter § 4 ÄrzteG 1998 für die Ausübung des ärztlichen Berufes vorgesehenen Erfordernisse - die rechtliche Möglichkeit, zeitnah mit einer ärztlichen Berufsausübung in Österreich zu beginnen. Das bisher schon in Verwendung befindliche Datenblatt zur Meldung einer Tätigkeit wird nun auch in englischer Version zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde eine Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben sowie der notwendigen Schritte zur ehest möglichen Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich erarbeitet, die ebenfalls auf Englisch verfügbar ist. Meldungen sind an die ÖÄK per E-Mail ael-recht(at)aerztekammer.at bzw. per Post zu erbringen.
Link: ÖÄK