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Blaulicht und Tonfolgehorn

Die im Gesetz dargestellte Regelung betrifft nur neue Anträge, bestehende Bewilligungen sind davon nicht betroffen, wobei zwischen Blaulichtbewilligungen für Einzelpersonen und Institutionen unterschieden wird.

Auszug aus § 20 KFG aufgrund der Novelle 2002

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.


Gem. § 20 Abs. 5 lit. d) NÖ Ärztedienst
Ansuchen um Bewilligungen sind direkt an das Amt der NÖ. Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr - Abteilung Verkehrsrecht (RU 6), 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, zu richten.
 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. d) Sonn- und Feiertagsdienst
Durch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Verpflichtung zur Teilnahme eines von der Ärztekammer organisierten Bereitschaftsdienstes (Sonn- und Feiertagsdienst) aufgehoben.
Die Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Niederösterreich hat keine neue Verordnung für die Organisation eines Bereitschaftsdienstes an Sonn- und Feiertagen erlassen.
Eine Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gem. § 20 Abs. 5 lit. d) KFG 1967 – Sonn- und Feiertagsdienst ist somit nicht mehr gegeben.
 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. e) KFG
Für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst (Wochentagsnachtbereitschaftsdienst bzw. Sonn- und Feiertagsdienst) zur Verfügung stehen.

Die Ansuchen sind vom jeweiligen Arzt persönlich unter Angabe des verwendeten Fahrzeuges, KFZ-Kennzeichens und Beilage der Kopie des Zulassungsscheines, an die Ärztekammer für Niederösterreich schriftlich zu richten, siehe Anlage Formular Ansuchen Blaulicht § 20 Abs.5 lit.e) KFG
Zur Frage der Notwendigkeit der Bewilligung ist von der Ärztekammer für Niederösterreich eine Stellungnahme erforderlich und somit die individuelle Begründung für die Notwendigkeit bei Antragstellung durch den Arzt gesondert schriftlich auszuführen.
Zusätzlicher Antrag siehe Formular Ansuchen (PDF)

Gebühren:

  • Ansuchen EUR 14,30
  • Bundesverwaltungsabgabe/Blaulicht: EUR 13,--
  • Bundesverwaltungsabgabe/Tonfolgehorn: EUR 13,--
  • Beilage Kopie des Zulassungsscheines: EUR 3,90

 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. h) KFG
Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten) sofern aufgrund krankenanstaltsrechtlicher Organisationsvorschriften Rufbereitschaft des Facharztes besteht.
In diesem Fall ergeht die Bewilligung zur Führung von Blaulicht und Tonfolgehorn an die Krankenanstalt bzw. Institution (Ansuchen um Bewilligung ist nicht im Wege der Ärztekammer für Niederösterreich einzubringen).
Ansuchen um Bewilligungen sind von der Krankenanstalt bzw. Institution direkt an das Amt der NÖ. Landesregierung, Gruppe Raumordnung und Umwelt - Abteilung Verkehrsrecht (RU 6), 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, zu richten.

(Letzte Aktualisierung: 6.6.2019)