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Delegation ärztlicher Leistungen an Betreuungspersonen

sollte aufgrund der möglichen haftungsrechtlichen Folgen gut überlegt sein

Die so genannte 24-Stunden-Pflege in Privathaushalten wird von Betreuungskräften im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes oder von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausüben, durchgeführt. Hier besteht die Möglichkeit, dass Ärzte bestimmte ärztliche Leistungen an Betreuungspersonen (Personenbetreuer) delegieren (§ 50b Ärztegesetz).

Diese Übertragung hat schriftlich zu erfolgen und sollte sowohl vom übertragenden Arzt wie auch von der Betreuungskraft unterfertigt werden. Eine Delegation pflegerischer Tätigkeiten durch den Arzt ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann ausschließlich durch diplomiertes Pflegepersonal erfolgen!

Der delegierende Arzt ist dafür verantwortlich, dass die Betreuungskraft von ihm im erforderlichen Ausmaß eingeschult wurde und der gesundheitliche Zustand des Patienten einer Übertragung der jeweiligen ärztlichen Leistung an einen medizinischen Laien nicht entgegensteht. Vor der Übertragung hat der Arzt die Betreuungsperson davon zu informieren, dass diese die Delegation ablehnen kann. Jede derartige Delegation ist zu befristen.

Eine rechtliche Verpflichtung zur genannten Delegation besteht nicht!
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Delegation ärztlicher Leistungen im Rahmen der 24-Stunden-Pflege aufgrund der möglichen haftungsrechtlichen Folgen gut überlegt sein sollte. Eine korrekte Durchführung bedingt einen hohen zeitlichen Aufwand aufgrund der Notwendigkeit der Einschulung jeder an der Betreuung beteiligten Pflegekraft. Für die genannten Leistungen des Arztes steht ein angemessenes Honorar zu.