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Nadelstichverordnung

Am 11. Mai 2013 trat die so genannte Nadelstichverordnung in Kraft. Als spezifische Arbeitnehmerschutzvorschrift soll sie Arbeitnehmer/innen im Gesundheitswesen vor Verletzungen schützen.

Die Nadelstichverordnung richtet sich nur an jene Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitnehmer/innen in der Ordination beschäftigen und diese zu Tätigkeiten heranziehen, die ein Verletzungsrisiko durch scharfe bzw. spitze medizinische Instrumente bergen. Liegt in der Praxis ein solches Verletzungsrisiko vor, so hat der ordinationsführende Arzt/die ordinationsführende Ärztin der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für eine konkrete Tätigkeit geeignete medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen erhältlich sind, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

Da die bis zuletzt zwischen dem Hauptverband und der Bundeskurie geführten Verhandlungen über die Bereitstellung der genannten medizinischen Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen im Rahmen des kassenärztlichen Ordinationsbedarf kein Ergebnis gebracht haben, hat sich die Kurie der niedergelassenen Ärzte in dieser Angelegenheit unmittelbar an die NÖGKK gewandt und eingefordert, dass der von der NÖGKK bereitgestellte Ordinationsbedarf in Zukunft den beschriebenen Vorgaben entspricht.