Am 1. Jänner 2025 ist die Novelle der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013) in Kraft getreten. Nach fachlicher Befassung des BMSGPK wurde „Fadenlifting" mit PLLA-, PLCL, Polypropylen- und PDO-Fäden als ästhetische Operation eingestuft.
- Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin zur Durchführung dieser Eingriffe zukünftig über eine entsprechende Berechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 3 ÄsthOpG iVm § 3 Abs 1 ff ÄsthOp-VO 2013 verfügen müssen.
- Für jene Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, die bereits in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der Novelle (1. Jänner 2025) Fadenliftings in selbständiger Berufsberechtigung durchgeführt haben, wurde eine Übergangsbestimmung (vgl. § 5a ÄsthOp-VO 2013) geschaffen: Demnach müssen die betroffenen Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, wenn sie weiterhin Fadenliftings durchführen möchten, bis längstens 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Berechtigung bei der Österreichischen Ärztekammer einbringen, per E-Mail: post(at)aerztekammer.at
Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, wo bzw. wie die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Durchführung der ästhetischen Operation Fadenlifting erworben und wie viele Eingriffe (mindestens acht Fadenliftings) in den letzten drei Jahren durchgeführt wurden. Der Nachweis über das Erlernen dieser Operation an einer anerkannten Ausbildungsstätte ist im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht erforderlich. Über die Erteilung der beantragten Berechtigung entscheidet der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nach einer fachlichen Beratung mit Bescheid.