Im niedergelassenen Bereich tätige Ärzt:innen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien sind rückwirkend ab 1. April 2025 bis 31. März 2027 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff durchzuführen.
Für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation wird weiterhin ein pauschales Honorar in Höhe von EU 15,- zur Verfügung gestellt. Etwaige Zuzahlungen der Patient:innen sind unzulässig.