Creutzfeldt-Jakob-Krankheit: Hinweise zu Meldepflichten und Obduktion

Gemäß Epidemiegesetz sind entsprechende Fälle meldepflichtig.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) erinnert an die bestehende gesetzliche Anzeigepflicht für Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), insbesondere der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK).

Gemäß Epidemiegesetz sind entsprechende Fälle meldepflichtig. Zusätzlich empfiehlt das Ministerium, Verdachtsfälle dem Österreichischen Referenzzentrum zur Erfassung und Dokumentation menschlicher Prion-Erkrankungen (ÖRPE) zu melden. Dort erfolgt die Einstufung der Fälle sowie die wissenschaftliche Dokumentation und Verlaufserfassung.

Darüber hinaus weist das BMASGPK darauf hin, dass bei verstorbenen Personen, die zuvor als CJK-Verdachtsfall eingestuft wurden, eine Obduktion des Gehirns zur diagnostischen Sicherung verpflichtend ist. Die neuropathologische Untersuchung kann an der Universitätsklinik für Neurologie der Medizinischen Universität Wien durchgeführt werden.

Das Informationsschreiben des Ministeriums verweist außerdem auf den weiterhin gültigen Erlass aus 1996 zu Vorgehensweisen bei Verdacht auf Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und andere subakute spongiforme Enzephalopathien.

Kontakt ÖRPE
Abteilung für Neuropathologie und Neurochemie
Universitätsklinik für Neurologie, MedUni Wien
AKH Wien, Währinger Gürtel 18–20, 1090 Wien
Tel.: 01/40400-55070 oder -55020
E-Mail: oerpe(at)npnc.at