HOCHWASSERKATASTROPHE 2024

Information für ordinationsführende Ärzt:innen und angestellte Ärzt:innen

Das aktuelle Hochwasser in Niederösterreich hat erhebliche Schäden verursacht und viele Gemeinden schwer getroffen. Die Wassermassen haben zahlreiche Häuser und Infrastrukturen zerstört, was zu einer großen Herausforderung für die Rettungskräfte und die betroffene Bevölkerung führt.

Der Landesführungsstab und das Referat für Notfall- und Rettungsdienste sowie Katastrophenmedizin und Bereitschaftsdienste der ÄKNÖ ersucht alle Ärzt:innen, ihre Notfallkapazitäten zur Verfügung zu stellen und nach Möglichkeit auch für Bürgermeister, Gemeinden und Einsatzorganisationen erreichbar zu sein und an der Versorgung der Bevölkerung in den Hochwassergebieten mitzuwirken. So können wir mithelfen, die medizinische Versorgung der Betroffenen sicherzustellen.

So können Sie Ihre Hilfe anbieten 

  • Bei der lokalen Rettungsdienststelle
  • Bei der lokalen Feuerwehr
  • Über die WhatsApp Gruppe „Hochwasser 2024“ (QR Code finden Sie nachstehend)
     

Information für ordinationsführende Ärzt:innen

Eingeschränkter Ordinationsbetrieb/Schließung wegen Hochwasser 
Sollten Sie Ihre Ordination in den kommenden Tagen nicht öffnen können, ersuchen wir um Bekanntgabe der Schließung in der Ärztinnen- und Ärztekammer für NÖ unter stf(at)arztnoe.at.

Verhinderte Angestellte in Ordinationen
Ordinationsangestellte, für die der Dienstantritt aufgrund der Hochwassersituation nicht zumutbar ist, haben dies dem:der Dienstgeber:in bekannt zu geben. Das Vorliegen einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ist im Einzelfall zu prüfen.

Abgesagte Termine von Patient:innen
Mittels Information über die Medien und unsere Website ersuchen wir alle Patient:innen, sich zu vergewissern, dass eine Ordination auch erreichbar ist und ärztliche Termine wahrgenommen werden können. Sollten Termine von Patient:innen abgesagt werden müssen, erinnern wir an die Möglichkeit des telemedizinischen Angebots bzw. ersuchen wir Sie, möglichst zeitnah Ersatztermine anzubieten. Vielen Dank!

Schadensmeldung
Nachdem das Hochwasser in weiten Teilen des Landes zurückgegangen ist, versuchen wir in den kommenden Tagen einen ersten Überblick über das gesamte Schadensausmaß in Ordinationen zu erhalten. Sollte Ihre Ordination vom Hochwasser so stark betroffen sein, dass der Ordinationsbetrieb nachhaltig eingeschränkt war oder noch immer ist, melden Sie bitte den von der Schadenserhebungskommission der zuständigen Gemeinde (noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz) festgestellten Schaden sowie in welchem Ausmaß Ihre Ordination betroffen ist per Mail an hochwasser2024(at)arztnoe.at

Information für angestellte Ärzt:innen

Gerade im Katastrophenfall ist die Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung wichtig. Dennoch stehen auch angestellten Ärzt:innen im Einzelfall Ansprüche zu, über die die Kurie der angestellten Ärzt:innen Sie hiermit informiert:

Dienstverhinderungsgrund Elementarereignis
Elementarereignisse wie Überflutungen können einen Dienstverhinderungsgrund darstellen, der das Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigt. Die Arbeitnehmer:innen müssen jedoch alles Zumutbare (alternatives Verkehrsmittel, früheres Aufbrechen) unternehmen, um den Arbeitsplatz (rechtzeitig) zu erreichen. Nicht zumutbar ist, wenn für den Arbeitsweg Risiko für Leib und Leben eingegangen werden müsste.

Betreuungspflichten und Schutz von Eigentum
Wenn im Katastrophenfall Schule oder Kindergarten geschlossen bleiben und niemand anderer zur Betreuung infrage kommt, liegt ebenfalls ein Dienstverhinderungsgrund vor. In bestimmten Konstellationen kann auch die Sicherung des eigenen Eigentums oder des Eigentums eines engsten Familienangehörigen vor Elementarschäden einen Dienstverhinderungsgrund darstellen. Schließlich kann auch das notwendige Mitwirken eines Mitglieds einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem sogenannten Großschadensereignis einen Dienstverhinderungsgrund darstellen.

Liegt ein rechtfertigender Dienstverhinderungsgrund vor, ist der:die Arbeitgeber:in möglichst früh zu informieren. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Urlaub muss in diesem Fall nicht genommen werden.