KA-AZG: Im Schnitt maximal 52 Stunden/Woche im Spital

Maximal zulässige Arbeitszeiten in Krankenanstalten

Die letzte wesentliche Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) erfolgte 2015. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Entwicklung der maximal zulässigen Arbeitszeiten in Krankenanstalten für die folgenden Jahre festgelegt. 

Aktuell gilt folgende Regelung: Sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung dies vorsieht, sind aufgrund des KA-AZG im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2028 im Durchschnitt maximal 52 Arbeitsstunden pro Wochen zulässig. Somit darf derzeit, sofern die diesbezügliche Betriebsvereinbarung das vorsieht, die maximale Wochenarbeitszeit 72 Stunden, die maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit 52 Stunden und die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden nicht überschreiten.

Liegt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über 48 Stunden, ist zusätzlich zu einer Regelung in einer KA-AZG-Betriebsvereinbarung die schriftliche Zustimmung der:des einzelnen Angestellten notwendig.