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Pensionsreform 2019

Die Erweiterte Vollversammlung hat am 6.11.2019 eine richtungsweisende Pensionsreform beschlossen. Gültig ab 1.1.2020

Ausgangslage und Motiv für die Pensionsreform

In der Ärzteschaft mehrt sich der berechtigte Wunsch, über das Regelpensionsalter von 65 Jahren berufstätig sein zu können, ohne auf die wohlerworbene Wohlfahrtsfondspension verzichten zu müssen. Dieser Wunsch in Verbindung mit dem Ärztemangel insbesondere in ländlichen Regionen war der Anlass, Änderungen und Vereinfachungen bei den Pensionsvoraussetzungen zu beschließen.

Wegfall der Tätigkeitsvoraussetzungen der Altersversorgung ab 2020

Musste man bisher vor Pensionsantritt sämtliche Kassen- und Anstellungsverträge gekündigt haben, so entfällt diese Voraussetzung nun gänzlich. Denn die aktuelle Satzungsänderung ermöglicht es Mitgliedern, ab 1.1.2020 die Wohlfahrtsfondspension

  • ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen
  • ohne dass der Kassenvertrag zurückgelegt oder
  • das Dienstverhältnis beendet werden muss.
     

Wegfall der Zuverdienstgrenze ab 2020

Weiters entfallen ab 2020 für alle Pensionistinnen/Pensionisten die Zuverdienstgrenze und damit mögliche Kürzungen der Pensionszahlungen. Damit können nun

  • alle Bezieher einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds
  • unbeschränkt ärztlich tätig sein (Pensionsbezieher ab 60 bis 65 Jahren: nur als Wahl- oder Wohnsitzarzt),
  • ohne dass ihre Pension aus dem Titel Überschreitung der Zuverdienstgrenze ganz oder teilweise gekürzt wird.

 

Zudem wird dadurch auch der administrative Aufwand im Wohlfahrtsfonds reduziert.

Senkung des allgemeinen Rechenzinses

Zur Bewertung der versicherungsmathematischen Deckung der Pensionsleistungen wird seit der Pensionsreform 2009 ein satzungsgemäßer Rechenzins von 4,0 Prozent p.a. angewendet. Aufgrund nachhaltig geänderter Rahmenbedingungen (Niedrigzinspolitik der Notenbanken) ist die erweiterte Vollversammlung der Empfehlung des Versicherungsmathematikers gefolgt und hat den Rechenzinses von derzeit 4,0 Prozent p.a. auf 3,5 Prozent p.a. gesenkt.

Adaptierte Verrentungstabelle in der Zusatzleistung

Seit der Pensionsreform 2009 werden die Rentenansprüche aus der Zusatzleistung anhand einer Verrentungstabelle ermittelt. Dort stehen jedem Einzahlungsalter unterschiedlich hohe Verrentungsfaktoren gegenüber. Es gilt der Grundsatz: Je früher die Einzahlung, desto mehr Rentenanspruch.

Durch die Satzungsänderung werden die Verrentungsfaktoren an den gesenkten Rechenzins angepasst. Auch hier gilt: Bisher geleistete Zahlungen werden nach der „alten“ Tabelle bewertet. Die geänderten Faktoren kommen erst auf Zahlungen ab 1.1.2020 zur Anwendung.

Wegfall des Zuschlages bei Pensionsantritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Ab 1.1.2020 kann jedes Mitglied des WFF der NÖ Ärztekammer ab Vollendung des 65. Lebensjahres seine Pension ohne berufliche Einschränkungen beanspruchen. Im Gegenzug entfällt für Monate ab dem 1.1.2020 der monatliche Zuschlag von 0,5 Prozent bei Überschreitung, sprich bei einer Tätigkeit über das Regelpensionsalter hinaus. Bisher angesammelte Zuschläge bleiben natürlich erhalten. Beitragsleistungen – auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres – erhöhen selbstverständlich auch weiterhin die Pensionsansprüche.

EUR 400.000,-- Höchsteinzahlungsgrenze zur Zusatzleistung

Seit der Pensionsreform 2009 beträgt die Höchsteinzahlungsgrenze zur Zusatzleistung EUR°358.275,--, abgeleitet vom Ärztegesetz. Um diese Verknüpfung aufzulösen und im Hinblick auf die ausgebliebenen Inflationsanpassungen, hat die Vollversammlung eine moderate Anhebung dieser Höchsteinzahlungsgrenze auf EUR 400.000,-- beschlossen.