Die sogenannte 24-Stunden-Pflege in Privathaushalten wird von Betreuungskräften im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes oder von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausüben, durchgeführt.
Hier besteht die Möglichkeit, dass Ärztinnen und Ärzte bestimmte einzelne ärztliche Tätigkeiten im Einzelfall an diese Personen delegieren (§ 50b Ärztegesetz).
Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuungskräfte dauernd oder zumindest regelmäßig täglich bzw. mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und dort höchstens drei Personen betreut werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Delegation auch erfolgen, wenn die betreuten Personen in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf den Privathaushalt der betreuten Person, sodass in Krankenanstalten, Pflegeheimen oder anderen institutionellen Einrichtungen weiterhin nur an Angehörige von Gesundheitsberufen delegiert werden kann.
Delegierbare Tätigkeiten sind:
- die Verabreichung von Arzneimitteln,
- das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
- die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen sowie subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
- die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen,
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen,
- sowie weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad und vergleichbaren Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt.
Eine rechtliche Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten zur Delegation besteht nicht!
Eine Delegation pflegerischer Tätigkeiten durch Ärztinnen und Ärzte ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann ausschließlich durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal erfolgen.
Die Übertragung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, eine Unterfertigung sowohl vom übertragenden Arzt als auch der Betreuungskraft ist empfehlenswert. In begründeten Ausnahmefällen kann die Delegation auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. In diesem Fall ist sie spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren.
Jede Delegation hat befristet zu erfolgen, längstens jedoch für die Dauer des jeweiligen Betreuungsverhältnisses.
Die delegierende Ärztin bzw. der delegierende Arzt ist dafür verantwortlich, der Betreuungsperson im erforderlichen Ausmaß Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies erfordert nicht unbedingt eine „Demonstration“, wenn das Vorliegen der Fähigkeiten auf andere Art erschließbar ist (z.B. Ausbildung). Eine laufende Beaufsichtigung der Durchführung der Betreuung durch die Ärztin bzw. den Arzt ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus muss sich die Ärztin bzw. der Arzt vergewissern, dass der gesundheitliche Zustand der betreuten Person einer Übertragung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit nicht entgegensteht. Vor der Übertragung hat der Arzt die Betreuungsperson „gesondert“, d.h. ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese die Delegation ablehnen kann.
Die Delegation ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung (beispielsweise, weil sich nachträglich herausstellt, dass Fähigkeiten nicht vorhanden sind oder Anleitungen missachtet werden) oder aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes der betreuten Person erforderlich ist. Im Behandlungsalltag bedeutet dies, dass die Delegation als laufender Prozess, der eine kontinuierliche ärztliche Begleitung erfordert, verstanden werden sollte.
Die Übertragung sowie ein allfälliger Widerruf sind gemäß den ärztlichen Dokumentationspflichten (§ 51 ÄrzteG) festzuhalten.
Betreuungspersonen, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, sind verpflichtet, die Ärztin bzw. den Arzt unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die ärztliche Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere über Veränderungen des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und diese Dokumentation den behandelnden Gesundheitsberufen zugänglich zu machen.
Fazit
Die Delegation ärztlicher Leistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist ein in der Praxis sinnvoller Bestandteil der Versorgung im häuslichen Umfeld. Sie ermöglicht eine kontinuierliche Betreuung der Patientinnen und Patienten und unterstützt den Behandlungsalltag. Gleichzeitig erfordert sie aufgrund haftungsrechtlicher Gesichtspunkte ein verantwortungsbewusstes Vorgehen durch die Ärztin bzw. den Arzt, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung geeigneter Tätigkeiten, die Einschulung der Betreuungspersonen sowie die laufende Beurteilung der Situation. Eine sorgfältige Dokumentation und individuelle Abwägung im Einzelfall stellen sicher, dass die Delegation sowohl rechtlich als auch medizinisch korrekt erfolgt.
Für den damit verbundenen Aufwand, insbesondere für Einschulung, Anleitung und laufende Beurteilung, kann ein angemessenes Privathonorar verrechnet werden.
Link: Gesetzestext §50b ÄrzteG
