Der Dachverband der SoziaIversicherungsträger hat eine Richtlinie über die Abgabe von parallel importierten Arzneispezialitäten erlassen. Diese ist mit 1. Juli 2024 in Kraft getreten und findet somit auf alle Abgaben ab Juli 2024 Anwendung. In der Richtlinie ist festgelegt, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können.
Dazu liegen folgende Erläuterungen vor:
- Wenn ein Direktimport und dazugehörige Parallelimporte dem Erstattungskodex zugeordnet sind, darf ein Parallelimport aus der "No-Box" (also nicht dem Erstattungskodex zugeordnet) grundsätzlich nicht abgegeben werden.
- Nur für den Fall, dass der im EKO befindliche Direktimport und alle anderen zugeordneten Parallelimporte nicht verfügbar sind, darf der auf günstigste Parallelimport aus der "No-Box" abgegeben werden.
- Die Nichtverfügbarkeit ist mittels Bestätigung von zwei Großhändlern schriftlich nachzuweisen und muss im Rahmen der Abrechnung übermittelt werden.
- Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die Lieferung einer Arzneispezialität nicht bis zum Ende des auf die Bestellung folgenden Werktags erfolgen kann. Sofern der auf die Abgabe folgende Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, kann eine nicht dem EKO zugeordnete Arzneispezialität abgegeben werden, wenn die dem EKO zugeordneten Arzneispezialitäten nicht am selben Tag geliefert werden können.
- Bei einem Direct to Pharmacy-Produkt muss ein Nachweis des vertriebsberechtigten Unternehmens eingeholt und im Rahmen der Abrechnung übermittelt werden.
- Apotheken sind nicht an die ärztlich verordnete Pharmazentralnummer gebunden. Relevant für die Abgabe sind alleine der Boxenstatus der Arzneispezialität und etwaige Nichtverfügbarkeiten. Dies gilt auch für chefärztliche Bewilligungen.
Direkt- und Parallelimporte, die einem Bereich des Erstattungskodex zugeordnet wurden, dürfen auf Rechnung der Sozialversicherung abgegeben werden. In diesem Fall ändert sich für Sie nichts.
- Wenn der Direktimport nicht dem EKO zugeordnet ist, kann der Dachverband eine Arzneispezialität als ökonomisch kennzeichnen.
- Liegt eine solche Kennzeichnung vor, muss die gekennzeichnete Arzneispezialität abgegeben werden. Nur bei Nichtverfügbarkeit darf die günstigste, nicht als ökonomisch gekennzeichnete Arzneispezialität abgegeben werden.
- Wenn keine Kennzeichnung einer Arzneispezialität in der "No-Box" erfolgte, darf nur die günstigste Arzneispezialität abgegeben werden.