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Erwachsenenschutzgesetz

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, das seit 1. Juli 2018 in Kraft ist, wird das bisherige Sachwalterrecht und Vertretungsrecht in diesem Bereich neu geregelt. Nun gibt es für Personen, deren Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, vier Arten von Vertretungen. Und zwar Vertretung über eine Vorsorgevollmacht oder über gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreter.

Zur näheren Erläuterung finden Sie das „Konsenspapier: Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe" und als grafische Kurzdarstellung einen „Konsenspapier-Entscheidungsbaum".

Informationen zu Gutachten im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzgesetz

Die Regelungen zur Erwachsenenvertretung sehen vor, dass der (teilweise) Wegfall der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen durch ein ärztliches Gutachten zu bescheinigen ist. Konkret geht es um ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit der Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung bzw. im Zusammenhang mit dem Eintritt des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht. Gegenstand dieser ärztlichen Zeugnisse ist die Frage, ob der Betroffene noch entscheidungsfähig im Sinne des Gesetzes (§24 Abs. 2 Satz 1 ABGB) ist, d.h. ob er fähig ist, die Fakten zu verstehen, den Willen diesen Fakten entsprechend zu bestimmen und sich entsprechend diesen Wahrnehmungen zu verhalten. Im Zusammenhang mit der neu eingeführten gewählten Erwachsenenvertretung hat die Ärztin/der Arzt zu beurteilen, ob eine „geminderte Entscheidungsfähigkeit" vorliegt.

Hier finden Sie ein diesbezügliches Formular (Ärztliches Zeugnis).

Der/Die durchführende Arzt/Ärztin haftet für die Richtigkeit dieses Gutachtens.

Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Folgen, die mit der Eintragung einer Erwachsenenvertretung bzw. mit dem Eintritt des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, kommt diesem ärztlichen Gutachten eine hohe Bedeutung zu. Wie bei allen ärztlichen Gutachten sollte daher die im Zuge der Befunderhebung durchgeführte Untersuchung des Probanden entsprechend eingehend und gewissenhaft erfolgen. Bei vielen Ärztinnen und Ärzten stellen Gutachten mit derart gravierenden persönlichen Haftungsfolgen keinen Bestandteil der täglichen Arbeitsroutine dar. Somit kann es durchaus an entsprechenden Erfahrungswerten mangeln, wodurch es zu einer schwerwiegenden Haftung durch das Ausstellen solcher Atteste kommen kann. Von der Entscheidung des Gesetzgebers, diese Art von Attesten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, im speziellen auch Hausärztinnen/-ärzten, erstellen zu lassen, sollte nicht abgeleitet werden, dass diese Tätigkeit auch dem typischen hausärztlichen Berufsbild entspricht. Viel eher sollte man mit höchster Sensibilität und Zurückhaltung an diese gutachterliche Tätigkeit herangehen. Vorab sollte abgeklärt werden, ob die Erstellung solcher ärztlicher Zeugnisse vom Deckungsumfang der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. auch einer allenfalls vorhandenen Rechtsschutzversicherung umfasst ist.

Die Erstellung der genannten Gutachten stellt eine Privatleistung dar. Jeder Ärztin/Jedem Arzt steht es daher frei, diese Leistung anzubieten oder nicht. Für die Erstattung des Gutachtens steht ein angemessenes Honorar zu. Der Empfehlungstarif der Ärztekammer für Niederösterreich sieht für ausführliche ärztliche Gutachten ein Honorar von EUR 163,50 je angefangener halben Stunde vor.