Das Sterbeverfügungsgesetz sieht vor, dass die selbstbestimmte Selbsttötung durch eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers, festzulegendes Mittel erfolgen soll. Diese Mittel werden vom Gesetz als „Präparat“ bezeichnet. Nach intravenöser Infusion des Präparates kann es in Abhängigkeit von der Konzentration zur Schwarzfärbung der Venen kommen.
Sofern der Tod einer sterbewilligen Person aufgrund der Anwendung eines solchen Präparates eingetreten ist, kann als „unmittelbar zum Tode führende Ursache“ insbesondere „Natriumpentobarbital-Intoxikation (gem. StVfG)“ im Rahmen der Anzeige des Todes vermerkt werden. Unter „vorausgegangene Ursache“ in der Kausalkette wird in der Regel jene Krankheit, die ausschlaggebend für die Errichtung der Sterbeverfügung war, anzugeben sein. Da es sich um eine nicht natürliche Todesursache handelt, ist Suizid zu vermerken und diese Angabe nach Möglichkeit durch den Hinweis auf die Sterbeverfügung samt deren Erstellungsdatum zu ergänzen.
Sofern die/der Totenbeschauärzt:in Fremdverschulden ausschließen kann, besteht keine Anzeigepflicht an die Exekutive.