Relevante Fakten der Sozialversicherung für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte

Freiberufliche Tätigkeit neben Anstellung im Spital bedeutet Mehrfachversicherung

Immer wieder kommt es vor, dass Spitalsärztinnen und Spitalsärzte von Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) überrascht werden, da ihnen nicht bewusst ist, dass eine freiberufliche Tätigkeit neben der Anstellung im Spital grundsätzlich die sogenannte Mehrfachversicherung nach sich zieht. Wie die sozialversicherungsrechtlich relevanten Fakten aussehen und was betroffene Spitalsärztinnen und Spitalsärzte diesbezüglich beachten sollten, wird im Folgenden dargestellt.

Ärztinnen und Ärzte mit Anstellung

Ausschließlich angestellte Ärztinnen und Ärzte unterliegen der ASVG-Pflichtversicherung. Das heißt, der Dienstgeber behält bis zum Erreichen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.060,-- (Wert 2024) 17,62 Prozent von den sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltsbestandteilen ein. Diese 17,62 Prozent setzen sich aus folgenden Prozentanteilen zusammen: 3,87 Prozent Krankenversicherung, 10,25 Prozent Pensionsversicherung, 3,00 Prozent Arbeitslosenversicherung und 0,50 Prozent Wohnbauförderungsbeitrag. 

Ärztinnen und Ärzte mit Anstellung und freiberuflicher Tätigkeit

Die Standesführung der Ärztekammer für NÖ übermittelt der SVS monatlich die sogenannten „Veränderungsmeldungen". Die SVS ihrerseits führt – auch auf Basis dieser von uns übermittelten Meldungen – die Beitragsvorschreibungen durch. Zusätzlich erfährt die SVS spätestens durch die Einkommensteuererklärung über beitragsvorschreibungsrelevante Tätigkeiten.
Als Spitalsärztin/Spitalsarzt sind Sie verpflichtet, der SVS die Aufnahme  einer freiberuflichen Tätigkeit zu melden. Das kann die Eröffnung einer Ordination genauso sein wie das Leisten von Vertretungen im niedergelassenen Bereich oder das Lukrieren von Sonderklassegeldern. Durch Ihre sofortige Meldung an die SVS kann vermieden werden, dass in den folgenden drei Jahren nach Vorliegen der Einkommensteuererklärung erhebliche Zahlungsforderungen von dieser an Sie gestellt werden.

Online-Versicherungsanmeldung

Ärztinnen und Ärzte, die neben ihrer Spitalsanstellung einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, sind in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung grundsätzlich mehrfach versichert, und zwar nach ASVG und nach FSVG.

Die Unfallversicherung ist an die SVS (2024: EUR 11,35 pro Monat) in einem solchen Fall jedenfalls zu zahlen. In punkto Pensionsversicherung sollten Sie gegebenenfalls zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw. zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen unmittelbar einen Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung samt aktueller Gehaltsabrechnung bei der SVS einbringen.

Beträgt Ihr Jahresbruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit mehr als EUR 84.840,-- (= Wert 2024), wird die SVS keine weitere Pensionsbeitragsvorschreibung machen.

Da die Differenzbeitragsvorschreibung im laufenden Jahr nicht unter Beachtung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage erfolgen kann, da ja noch nicht feststeht, wie viele Monate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung insgesamt vorliegen werden und wie hoch daher die für das Jahr heranzuziehende Höchstbeitragsgrundlage ist, wird die Differenzbeitragsgrundlage vorläufig monatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt also  aus der Differenz zwischen der monatlichen ASVG-Beitragsgrundlage (= monatliches Bruttoeinkommen aus der Spitalstätigkeit) und der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. Davon ausgehend wird der 20 prozentige Pensionsversicherungsbeitrag vorgeschrieben. Sobald alle Beitragsgrundlagen endgültig festgestellt sind, wird die Differenzvorschreibung überprüft. In der Folge kann es zu Nachforderungen oder Rückzahlungen kommen.

Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer

Wenn Sie ein nach dem FSVG versicherter Arzt sind und Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß ausüben, haben sie die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Pensionsversicherung nach dem GSVG zu beantragen (müssen Sie aber nicht). Sie erfüllen die Voraussetzungen wenn Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr max. EUR 6.221,28 (Wert 2024) und Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Jahr max. EUR 35.000 betragen.

Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze

Krankenversicherungsbeiträge sind an die SVS nicht zu entrichten.

Abschließend sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass § 13 NÖ Spitalsärztegesetz zumindest die schriftliche Meldung hinsichtlich der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung durch die angestellte Ärztin/den angestellten Arzt eines NÖ Landesklinikums normiert. Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.