FAQ zum Verhandlungsergebnis zum NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Stand: 7. November 2024

Die Verhandlungen über dienstrechtliche Verbesserungen für Spitalsärztinnen und -ärzte, die nach dem NÖ SÄG 1992 angestellt sind, sind abgeschlossen. Das Ergebnis muss noch im Gesetz bzw. im Verordnungsweg und im Zulagenkatalog umgesetzt werden. Wir haben bereits Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verhandlungsausgang für Sie zusammengestellt.

Die Neuerungen sollen mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Sollte der Umsetzungsprozess länger dauern, ist eine rückwirkende Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2025 vereinbart.

FAQ zum Verhandlungsergebnis zum NÖ SÄG 1992

In NÖ Krankenanstalten vollzeitbeschäftigte Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner in öffentlicher Anstellung und Oberärztinnen und -ärzte sollen für jeden Kalendermonat der erbrachten Dienstleistung EUR 1.000 brutto als Prämie erhalten. Zeiten eines Erholungsurlaubs und Dienstverhinderungszeiten, für die es einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gibt, sollen mitberücksichtigt werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Gehältern und sonstigen Zahlungen nach dem NÖ SÄG 1992 um Funktionsgehälter bzw. Funktionszulagen oder funktionsbezogene Zahlungen. Das heißt, dass es auf die Verwendung ankommt. Beispielsweise lässt sich ausführen, dass eine Person, die eine allgemeinmedizinische und eine fachärztliche Ausbildung abgeschlossen hat, trotzdem nur, je nach Dienstvertrag bzw. Verwendung, eines der beiden Gehälter bekommt. Wenn diese Person als Allgemeinmedizinerin bzw. -mediziner angestellt ist, bekommt sie das Gehalt für Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner in öffentlicher Anstellung. Wenn diese Person als Oberärztin oder -arzt angestellt ist, bekommt sie das Gehalt einer Oberärztin bzw. eines -arztes. Wenn eine Allgemeinmedizinerin bzw. ein -mediziner in Fachausbildung, also als Assistenzärztin oder -arzt angestellt ist, erhält diese Person das Assistentengehalt. Es besteht hier kein Anspruch auf das allgemeinmedizinische Gehalt.

Genauso verhält es sich auch bei der Verfügbarkeitsprämie. Es kommt auf die dienstvertragliche Verwendung an. Einen Anspruch auf diese Prämie haben Personen, die als Allgemeinmedizinerin bzw. -mediziner in öffentlicher Anstellung oder als Oberärztin bzw. -arzt angestellt sind.

Neben Vollzeitbeschäftigten (Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden) soll diese Prämie im aliquoten Ausmaß bei folgenden Teilzeitbeschäftigungen zustehen, nämlich: Elternteilzeitbeschäftigte gemäß Mutterschutzgesetz, gemäß dem NÖ Väter-Karenzurlaubsgesetz sowie bei Teilzeit für Eltern minderjähriger Kinder (im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG.). Außerdem für Dienstnehmerinnen und -dienstnehmer, die eine Pflegeteilzeitbeschäftigung (im Sinne des NÖ LBG) oder eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Familienhospizfreistellung in Anspruch nehmen. Ebenso bei der Wiedereingliederungsteilzeit. Außerdem sollen Beschäftigte in Altersteilzeit eine aliquote Prämie erhalten.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, soll die Verfügbarkeitsprämie zustehen. Das heißt, maximal zwölf Mal jährlich.

Es wurde vereinbart, dass Sekundarärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner in öffentlicher Anstellung, Assistenzärztinnen und -ärzte, Ober- sowie Primarärztinnen und -ärzte in den NÖ Landes- und Universitätskliniken für jeden geleisteten Nachdienst eine ergänzende Erschwerniszulage in der Höhe von EUR 200 brutto erhalten sollen.

Für jeden geleisteten Nachtdienst.

Nein. Diese Zulage soll unabhängig vom Beschäftigungsausmaß pro geleistetem Nachtdienst zustehen. Eine Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten soll nicht erfolgen.

Gemäß interner Richtlinien der NÖ LGA sind Dienstzeiten an Feiertagen außerhalb der dienstvertraglich geschuldeten, individuellen Normalleistungsverpflichtung zu erbringen. Mit anderen Worten sind diese Dienstleistungen im Mehrarbeitsstundenbereich zu leisten. In der Vergangenheit kam es durch Dienstplaneinteilungen zu Minusstunden. Vereinbart wurde nun, dass die Normalleistungsverpflichtung auch dann erfüllt ist, wenn aufgrund von Feiertagen Minusstunden entstehen würden.

Bezüglich der Überstundenentlohnung ist im NÖ SÄG 1992 vorgesehen, dass pro Kalendermonat die ersten 35 Überstunden – inkl. Feiertagsstunden, die außerhalb der Normalleistungsverpflichtung zu erbringen sind – mit einem Faktor 1:1,5 abzugelten sind. Darüberhinausgehende Überstundenleistungen sind mit dem halben Stundensatz abzugelten. Ausgenommen sind die Feiertagsstunden. Diese werden auch über das Höchstausmaß hinaus mit 0,8655 Prozent abgegolten.

Durch eine Übergangsbestimmung, die 2023 ausgelaufen ist, wurde garantiert, dass für das gesamte Kalenderjahr 420 (12 mal 35) besser bezahlte Überstunden ausbezahlt werden. Für Personen, die nicht das gesamte Kalenderjahr beschäftigt waren, gebührte der Umstellungszuschlag im aliquoten Ausmaß. Diese Prüfung und Auszahlung hatte amtswegig zu erfolgen.

Vereinbart wurde, dass diese Übergangsbestimmung für die Jahre 2024 und 2025 verlängert wird.