Gemäß § 22 (1) Suchtgiftverordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung sog. Suchtgiftvignetten aufzulegen. Diese sind im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem diese wiedergebenden Strichcode zu versehen.
Anforderungsberechtigt sind zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Dentist:innen und Tierärzt:innen, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder von diesen ermächtigte Personen sowie Krankenanstalten.
Zuständig für die Ausgabe von Suchtgiftvignetten ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats). Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des:r Ärzt:in, ZahnÄrzt:in oder TierÄrzt:in bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzt:innen und Wohnsitzzahnärzt:innen nach ihrem Wohnsitz.
Link: Bezirksverwaltungsbehörden in NÖ
Die Suchtgiftvignetten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde den Berechtigten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden.
Suchtgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einem Informationsschreiben in Erinnerung gerufen, dass sich eine nicht sachgerechte Lagerung (z.B. große Kälte, geringe Luftfeuchtigkeit) und Handhabung (z.B. zu geringer Anpressdruck beim Aufkleben) der Suchtgiftvignetten wie bereits bei den Produktionschargen in der Vergangenheit auf deren Verwendungszweck negativ auswirken kann.
Link: Schreiben Neugestaltung der Suchtgiftvignette
Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchtgiftvignetten ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekanntzugeben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie beizuschließen. Derart abhandengekommene Suchtgiftvignetten werden in einer nicht-öffentlichen Datenbank erfasst, um den Apothekenbereich entsprechend informieren zu können, sodass eine Abgabe von suchtgifthaltigen Arzneimitteln an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, verhindert wird.
Im kassenärztlichen Bereich sind die regulären Kassenrezeptformulare zu verwenden. Diese sind mit der Suchtgiftvignette zu versehen. Die formalen Vorgaben für die Rezeptausstellung müssen erfüllt sein. Es muss eine vollständige Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin (Vor- und Nachname) erfolgen. Suchtgiftrezepte sind ein Monat ab Ausstellung gültig.
Die Verordnung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln durch Wahlärzt:innen mit Rezepturvereinbarung erfolgt unter Verwendung des blauen Kassenrezepts und Aufkleben einer Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Rezepts. Es sind nur Einzelverschreibungen möglich und keine Dauerverschreibungen.
Im Notfall (Gefahr für das Leben des:r Patient:in) kann die kleinste erhältliche Packung des Arzneimittels ohne Vignette verschrieben werden. Am Rezept ist in diesem Fall der Vermerk „Notfall“ anzubringen.
Bis 30. Juni 2023 erfolgt die Einlösung von Suchtgiftrezepten weiterhin in Papierform mit Suchtgiftvignette. Ab 1. Juli 2023 können Suchtgiftrezepte im Rahmen der Schmerzbehandlung (also ausgenommen Substitutionsverordnungen) als e-Rezept ausgestellt und eingelöst werden, wobei die Vignette durch ein elektronisches Suchtgift-Kennzeichen ersetzt wird. Das Kennzeichen scheint auf e-Rezept-Ausdrucken nicht auf, wird aber elektronisch angezeigt. Fehlt das Kennzeichen, darf das Suchtgift nicht abgegeben werden.
Auch Wahlärzt:innen können e-Rezepte ausstellen, sofern sie über eine Rezepturvereinbarung und einen e-card-Anschluss verfügen.
Da die Einführung des e-Privatrezeptes auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, ist die Umsetzung von Suchtgift-Privatrezepten in diesem Rahmen noch nicht geklärt.