Substitutionsbehandlung: Überbrückungsrezepte

Aufgrund aktueller Anlassfälle dürfen wir auf die geltende Rechtslage bei der überbrückenden Substitutionsbehandlung hinweisen: Die Durchführung der Substitutionsbehandlung setzt die Absolvierung der entsprechenden Weiterbildung und die Eintragung in die Liste der Substitutionsärzte voraus. Ein Zuwiderhandeln kann insbesondere signifikante verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die einzige durch Verordnung festgelegte Ausnahme von diesen Erfordernissen ist die Durchführung der Substitutionsbehandlung zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, sofern der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient. Wie weit diese Ausnahme im niedergelassenen Bereich reicht, lässt sich aus dem entsprechenden Verordnungstext nicht ableiten. Daher wird von der Ausstellung von "Überbrückungsverschreibungen" von Arzneimitteln zur Substitutionsbehandlung durch niedergelassene Ärzte grundsätzlich abgeraten, sofern die Ärztin/der Arzt nicht über die Berechtigung zur Durchführung der Substitutionsbehandlung verfügt. Anders stellt sich die Situation bei Gefahr in Verzug (lebensbedrohliche Zustände etc.) dar. In einem solchen Fall wird unseres Erachtens eine Verschreibung von Substitutionsmitteln auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation unter dem Titel der "Überbrückung" zulässig sein.