Gem. § 8 Führerscheingesetz (FSG) müssen Führerscheinwerber/innen ein ärztliches Gutachten vorlegen, das bestätigt, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sind.

Dieses Gutachten muss von einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gem. § 34 FSG erstellt werden.

Voraussetzungen für eine Bestellung zur sachverständigen Ärztin/zum sachverständigen Arzt gem. § 34 FSG sind:

  • der Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B
  • eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden
  • der Eintrag in die österreichische Ärzteliste als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin (Achtung Wohnsitzärztinnen und Wohnsitzärzte können nicht als sachverständige Ärzte gem. § 34 FSG bestellt werden)

Hinweis:

Jeder sachverständiger Arzt/jede sachverständige Ärztin hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Der sachverständige Arzt/die sachverständige Ärztin darf keine Person untersuchen, die er/sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat (§ 22 Abs. 3 FSG-GV).

Befristung der Bestellung als sachverständiger Arzt

Die Bestellung zur/zum sachverständigen Ärztin/Arzt gem. § 34 FSG erfolgt durch die/den Landeshauptfrau/-mann für die Dauer von fünf Jahren.

Nach Ablauf der 5-Jahres Frist ist ein Antrag auf Verlängerung beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Wenn der Verlängerungsantrag nicht zeitgerecht erfolgt, erlischt die Berechtigung zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung als sachverständiger Arzt gem. § 34 FSG, was zur Folge hat, dass sämtliche ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen ungültig sind. Die verrechneten Honorare müssen in diesem Fall an die Probanden retourniert werden!

Bitte überprüfen Sie, wann Ihre Bestellung abläuft und beantragen Sie rechtzeitig - spätestens einen Monat vor Ablauf der Bestellung - die Verlängerung beim Amt der NÖ Landesregierung!

Dem Verlängerungsantrag ist auch eine Bestätigung der Landesärztekammer über die aktuelle Eintragung in die Ärzteliste beizulegen. Diese Bestätigung erhalten Sie im Ärzte Service Center der Ärztekammer für NÖ, Tel: +43 1 53751 7500, E-Mail: stf(at)arztnoe.at

Anträge sind zu richten an:
Amt der NÖ Landesregierung / Abteilung Verkehrsrecht, Landhausplatz 1/ Haus 16, 3109 St. Pölten, Fax: +43 2742 9005 13710, E-Mail: post.ru6(at)noel.gv.at

Verpflichtung zur Absolvierung der verkehrsmedizinischen Fortbildungskurse

Die Führerschein-Gesundheitsverordnung sieht zwingend vor, dass im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von vier Stunden teilzunehmen ist. (§ 22 Abs. 3 FSG-GV)

Sofern diese Fortbildungskurse bei der Ärztekammer für Niederösterreich absolviert werden, werden die Teilnahmebestätigungen als Serviceleistung automatisch an das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt. Werden die Fortbildungskurse bei anderen Landesärztekammern absolviert, ist der Nachweis über die Teilnahme dem Amt der NÖ Landesregierung umgehend vorzulegen und eine Kopie an die Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln.

Ohne Absolvierung der verpflichtenden Fortbildungen ist die Bestellung zum sachverständigen Arzt / zur sachverständigen Ärztin nicht aufrecht zu erhalten und es erfolgt ein behördlicher Widerruf.

Formulare

Die Formulare für die ärztliche Untersuchung gem. § 8 FSG sind direkt über die Firma VENDO Kommunikation + Druck GmbH zu bestellen, per E-Mail: office(at)vendo.at oder ONLINE unter vendo.at.

Gebühren für ärztliche Gutachten

Für ein ärztliches Gutachten gem. § 8 Abs. 1 FSG fallen folgende Gebühren an:

  • Von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 EUR 35,--
  • Von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 EUR 50,--
    (in diesem Betrag ist die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten)
  • Für Wiederholungsuntersuchungen  EUR 30,--
  • Wird eine Person gem. § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50vH des oben angeführten Honorars.

Umsatzsteuerliche Behandlung von ärztlichen Gutachten gem. FSG bzw. FSG-GV

  • Bei ärztlichen Gutachten gem. § 8 Abs 1 FSG (Erteilung der Lenkerberechtigung)  gilt unverändert die unechte Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG.
  • Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 FSG-GV  sind ab 1. Juli 2021 umsatzsteuerpflichtig.
    Grundsätzlich gilt auch hier, dass  - sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllt sind -  auch weiterhin die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach dem 1.7.2021 für Gutachten gem. §§ 17 und 18 FSG-GV zur Anwendung gelangen kann.