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4. Corona-Impfung und Abrechnung

Eine vierte COVID-19 Impfung (zweite Auffrischungsimpfung, off-Label) wird derzeit vom Nationalen Impfgremium (NIG) mangels wissenschaftlicher Daten nicht allgemein empfohlen. In Anbetracht der aktuellen Omikron-Welle kann diese jedoch in Hochrisikobereichen sowie in systemkritischen Bereichen ab sechs Monaten nach der dritten Impfung nach ärztlicher Individualeinschätzung und auf Wunsch der zu impfenden Person angeboten werden, auch wenn es noch keine Evidenz gibt, dass diese zusätzliche Impfung Infektionen vermeiden kann.

Verrechnung: Wenn eine zweite Auffrischung verabreicht wird, so ist diese mit der Position COVA2 abzurechnen.Es gebührt ein Honorar in Höhe von EUR 20,--. Die Position COVA2 ist rückwirkend ab dem 1.9.2021 abrechenbar. Für die Abrechenbarkeit der Leistung muss der definierte Abstand (sechs Monate) zwischen den jeweiligen Impfungen laut den aktuellen Empfehlungen des NIG eingehalten werden.

Die Softwarehersteller/innen wurden entsprechend informiert.

Im e-Impfpass soll entsprechend der vorläufigen Vorgabe des Ministeriums und auf Grundlage der bestehenden Verordnung die weitere Auffrischungsimpfung (4. Impfung) als Dosis 3 dokumentiert werden.