Niederlassung - Der Weg zum Kassenvertrag

Die Ausschreibung von Vertragsärzt:innenstellen erfolgt monatlich am 15. und die Bewerbungsfrist läuft bis zum 14. des Folgemonats. Entsprechend den Niederlassungsrichtlinien müssen für die Bewerbung um eine ausgeschriebene Vertragsärzt:innenstelle bestimmte Bewerbungserfordernisse erfüllt werden, und es ist eine schriftliche Bewerbung nötig. Die Entscheidung über die Vergabe einer Kassenplanstelle wird im Rahmen eines Hearings getroffen.
Haben Sie ein grundsätzliches Interesse eventuell auch später einen Kassenvertrag zu übernehmen, sollten Sie sich in die Bewerberliste eintragen lassen. Auf Anfrage können wir Ihre Kontaktdaten auch an Vertragsärztinnen und -ärzte weitergeben, die ihre Kassenverträge zurücklegen, sofern Sie uns die Berechtigung dazu erteilen.

Mentoring - Information

Mentor:innenliste (pdf) 432 KB
Stand September 2024
Anlage 2 – Honorarnote (pdf) 401 KB
Anmerkung: Die Kontaktnahme mit dem/der Steuerberater/in bezüglich der eventuellen Notwendigkeit des Abführens der Umsatzsteuer wird empfohlen.

Bewerbungserfordernisse

Damit eine Bewerbung berücksichtigt werden kann, müssen sämtliche notwendigen Voraussetzungen zum Bewerbungszeitpunkt gegeben sein und die erforderlichen Unterlagen müssen mit Ablauf der Bewerbungsfrist in der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich vorliegen. Insbesondere ist auch auf das präzise Ausfüllen zu achten und darauf, dass das Bewerbungsformular unterschrieben wird.

Zur Bewerbung um eine Vertragsarztstelle sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift und, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen:

  1. Schriftliche Bewerbung (Formular: Bewerbungsformular)
  2. Curriculum vitae (nicht handgeschrieben)
  3. Staatsbürgerschaftsnachweis
  4. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
  5. Nachweis über ein in Österreich erworbenes oder nostrifiziertes Doktorat der gesamten Heilkunde bzw. ein in einem anderen EWR-Staat erworbenes Diplom
  6. Nachweis über die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Fachärztin oder -arzt des betreffenden Sonderfaches zum Bewerbungszeitpunkt
  7. Nachweis über die Erlangung eines ÖÄK-Diploms* oder über die Absolvierung eines Zusatzfaches. (* Das Notarztzertifikat der ÖÄK wird nur dann berücksichtigt, wenn das Diplom zum Bewerbungszeitpunkt im Sinne der verpflichtenden zweijährigen Fortbildungsveranstaltung aufrecht ist – der Nachweis ist durch Vorlage eines Refresher zu führen. Das fachspezifische Fortbildungsdiplom der ÖÄK (DFP) kann ebenfalls nur berücksichtigt werden, wenn es zum Bewerbungszeitpunkt gültig ist.) *
    * Das DFP wird seit 1.7.2021 nicht mehr bepunktet.

Anstellungsverhältnis
Der Nachweis über ein Anstellungsverhältnis ist mittels Kopie des Dienstvertrages bzw. mittels Bestätigung vom Dienstgeber mit Angabe des Stundenausmaßes zu führen. Es werden dabei ausschließlich fachspezifische Anstellungen berücksichtigt.

Werkvertrag / freier Dienstvertrag
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

Vertretungen
Praxisvertretungen und Vertretungen im Rahmen des Wochenend- bzw. Feiertagsdienstes sind auf den entsprechenden Formularen zu bestätigen. 

Wichtig: Die Bestätigungsformulare sind ausgefüllt und versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der vertretenden Ärztin oder des vertretenden Arztes spätestens bis zum Ende des Folgequartals an die Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln (E-Mail: aev(at)arztnoe.at) . Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung an die Ärztekammer, ist eine Berücksichtigung leider nicht möglich. Bestätigungen für Vertretungen vor dem 1. April 2006 sind im Zuge einer konkreten Bewerbung vorzulegen.

Bei angestellten Ärztinnen und Ärzten ist vor der erstmaligen Aufnahme der Vertretungstätigkeit eine schriftliche Meldung der Nebenbeschäftigung in der Standesführung der Ärztekammer für Niederösterreich erforderlich.

Geleistete Vertretungstage sind auf dem Bewerbungsformular anzugeben, können jedoch nur dann angerechnet werden, wenn die oder der vertretene Ärztin oder Arzt diese in der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich gemeldet hat.

Notärztliche Tätigkeiten sind mittels Bestätigungen nachzuweisen, aus denen die Anzahl der Dienste ersichtlich sein muss.

Für geleistete Wochentagsnachtbereitschaftsdienste ist eine entsprechende Bestätigung beizubringen.

Die Kriterien der Notarzttätigkeit und der Teilnahme am Wochentagsnachtbereitschaftsdienst sind ausschließlich für Bewerberinnen und Bewerber um Kassenplanstellen für Allgemeinmedizin relevant, die kinderärztlichen Wochenendnotdienste ausschließlich für pädiatrische Kassenplanstellen. Zusätzlich sei darauf verwiesen, dass die Anrechnung des Notarztzertifikats und die Berücksichtigung der notärztlichen Tätigkeit nur dann möglich sind, wenn die aufrechte Berechtigung als Notärztin bzw. Notarzt aufgrund der gemäß § 40 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 besuchten Fortbildungsveranstaltung zum Bewerbungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Ausübung besteht bzw. bestand.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist eine Berücksichtigung von Bestätigungen bzw. Diplomen auch bei entsprechendem Nachweis nicht mehr möglich.

Obwohl es nicht verpflichtend ist, empfehlen wir Bewerberinnen und Bewerbern um eine Kassenplanstelle, ihre Bewerbungsunterlagen persönlich in der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich abzugeben. Dafür wird um vorherige Terminvereinbarung ersucht. Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin wenden sich bitte an Andrea Dutter, Tel. +43 1 53751 225; Fachärztinnen und -ärzte bitte an Claudia Graner, +43 1 53751 246.

Niederlassungsrichtlinien

Gesamtvertragliche Vereinbarung - Einzelpraxen (Niederlassungsrichtlinien) (pdf) 71 KB
Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Richtlinien für die Auswahl der Vertragsärztinnen/-ärzte
Gültig ab 1. Juli 2018
Gesamtvertragliche Vereinbarung - Gruppenpraxen (pdf) 56 KB
Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Richtlinien für die Auswahl der Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertrags-Gruppenpraxen-Gesellschafterinnen-/Gesellschafterstellen
Gültig ab 1. Juli 2018