- Kassenrezepte müssen nur als e-Rezept ausgestellt werden. Sobald ein Kassenrezept im e-Card-System gespeichert wurde, ist die Rezeptausstellung abgeschlossen, dieser Prozess läuft in den Ordinationen korrekt und vollständig ab. Weitere Arten der Rezeptübermittlung stellen ein freiwilliges Entgegenkommen der Ärzt:innen gegenüber Apotheken und Pflegeheimen dar, für das es keinerlei Verpflichtung gibt. Das Einlösen von e-Rezepten ist ein Prozess, in den die Ärzt:innen nicht mehr eingebunden sind. Es ist daher nicht vertretbar, dass den Ordinationen für diesen Prozess zusätzliche Kosten oder Mehrarbeit entstehen.
- Die Anschaffung von eigenen Befundübermittlungssystemen zur Übermittlung von Rezeptanforderungen zwischen Ordinationen, Pflegeheimen und Apotheken, wie sie aktuell von manchen Softwareherstellern bereits angeboten werden, ist nicht verpflichtend. Als Ärztekammer empfehlen wir aktuell unseren Mitgliedern, nicht in solche Systeme zu investieren.
- Die Übermittlung von e-Rezept-IDs ohne weitere personenbezogene Daten per E-Mail ist DSGVO-konform, da es sich hierbei nicht um Gesundheitsdaten handelt. Manche Arztsoftwaresysteme bieten eine Funktion an, um Rezept-IDs gesammelt zu exportieren. Auch diese Art der Rezeptübermittlung stellt ein freiwilliges Entgegenkommen der Ärzt:innen dar und kann keinesfalls vorgeschrieben werden.
- Die Ausstellung von e-Rezepten ist auch ohne Stecken der e-Card der Patient:nnen innerhalb der letzten 90 Tage und somit ohne ELGA-Zugriff möglich, dies ist einer der grundlegenden Vorteile des e-Rezeptes. Die Ausstellung und Einlösung von e-Rezepten ist völlig unabhängig vom Eintrag in die e-Medikation (ELGA). Es besteht bereits seit 1. Juli 2022 keine rechtliche Grundlage mehr für die Abgabe von Medikamenten auf Basis eines Eintrags in der e-Medikation.
- Papierausdrucke von e-Rezepten sind nur auf individuelle Anfrage der Patient:innen selbst auszudrucken. Es besteht keine Verpflichtung, e-Rezepte standardmäßig auszudrucken. Auch Apotheken oder Pflegeheime können dies nicht einfordern.
Aussagen, wonach e-Rezepte nur eingelöst werden könnten, wenn ein Eintrag in der e-Medikation vorliegt, sind daher unrichtig. Wir haben die Landesgesundheitsagentur daher um Richtigstellung im Bereich der NÖ Pflegeheime ersucht.