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Schutzimpfungen durch Schulärzte

Am 15.11. erfolgte die Kundmachung der 1. Novelle zur Verordnung des BMSGPK betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V). Diese sieht eine Klarstellung hinsichtlich der Voraussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen durch Schulärztinnen und Schulärzte vor. Schutzimpfungen sind nach schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und Zustimmung durch die entscheidungsfähige Schülerin/den entscheidungsfähigen Schüler oder deren/dessen Erziehungsberechtigte/n durchzuführen.