Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine Patientin/ein Patient bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus ablehnt. Die Verfasserin/der Verfasser der Verfügung sorgt damit für den Fall vor, dass sie/er – z.B. infolge einer Erkrankung, eines Unfalls, einer körperlichen oder geistigen Schwäche oder einer Medikation – nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung oder Willensäußerung fähig sein sollte.

Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich und nur von einer Person, die voll einsichts- und urteilsfähig ist, errichtet werden.
  • Es muss eine umfassende Aufklärung durch eine Ärztin/einen Arzt sowie die Dokumentation dieser Aufklärung erfolgen.
  • Die von der Patientin/vom Patienten abgelehnten medizinischen Behandlungen müssen konkret beschrieben werden.
  • Die formelle Errichtung der Patientenverfügung muss vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer Notarin/einem Notar oder einem/einer rechtskundigen Mitarbeiter/in einer Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft) durchgeführt werden.
  • Die Patientin/der Patient muss über die Folgen einer Patientenverfügung und über die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs aufgeklärt werden. Diese Aufklärung muss dokumentiert sein.

Eine verbindliche Patientenverfügung muss alle acht Jahre erneuert werden.

Auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft gibt es einen Ratgeber für Patientinnen und Patienten, das entsprechende Formular zur Erstellung einer Patientenverfügung, eine Hinweiskarte auf eine Patientenverfügung sowie die entsprechende gesetzliche Bestimmung.