Verlängerung Gültigkeit DFP Diplome / Notärztliche Diplome

Fortbildungen Notarzt

Achtung, der Beitrag ist älter als 12 Monate

Blaulicht und Tonfolgehorn

Die im Gesetz dargestellte Regelung betrifft nur neue Anträge, bestehende Bewilligungen sind davon nicht betroffen, wobei zwischen Blaulichtbewilligungen für Einzelpersonen und Institutionen unterschieden wird.

Auszug aus § 20 KFG aufgrund der Novelle 2002

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.


Gem. § 20 Abs. 5 lit. d) NÖ Ärztedienst
Ansuchen um Bewilligungen sind direkt an das Amt der NÖ. Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr - Abteilung Verkehrsrecht (RU 6), 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, zu richten.
 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. d) Erteilung von Blaulichtbewilligungen für den Wochenend- und Feiertagsdienst

Die Ärztinnen- und Ärztekammer für NÖ kann nach erfolgter Abklärung der neuen Rechtslage (nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs) nunmehr wieder neue Blaulicht- Bewilligungen erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Blaulicht-Bewilligung durch die NÖ ÄK ist neben den allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen laut dem Kraftfahrgesetz die regelmäßige Teilnahme am freiwilligen Wochenend- und Feiertagsdienst. Für das Erlangen der Bewilligung reicht die erklärte Absicht aus, regelmäßig solche Dienste zu versehen. Die Kammer behält sich vor, jeweils nach Ablauf eines Jahres diese Zusage zu überprüfen. 

Fomular Ansuchen Blaulichtbewilligung für den Wochenend- und Feiertagsdienst

 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. e) KFG
Für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst (Wochentagsnachtbereitschaftsdienst bzw. Sonn- und Feiertagsdienst) zur Verfügung stehen.
Die Ansuchen sind vom jeweiligen Arzt persönlich unter Angabe des verwendeten Fahrzeuges, KFZ-Kennzeichens und Beilage der Kopie des Zulassungsscheines, an die Ärztekammer für Niederösterreich schriftlich zu richten, siehe Anlage Formular Ansuchen Blaulicht § 20 Abs.5 lit.e) KFG
Zur Frage der Notwendigkeit der Bewilligung ist von der Ärztekammer für Niederösterreich eine Stellungnahme erforderlich und somit die individuelle Begründung für die Notwendigkeit bei Antragstellung durch den Arzt gesondert schriftlich auszuführen.
Zusätzlicher Antrag siehe Formular Ansuchen (PDF)

Gebühren:

  • Ansuchen EUR 14,30
  • Bundesverwaltungsabgabe/Blaulicht: EUR 13,--
  • Bundesverwaltungsabgabe/Tonfolgehorn: EUR 13,--
  • Beilage Kopie des Zulassungsscheines: EUR 3,90

 

Gem. § 20 Abs. 5 lit. h) KFG
Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten) sofern aufgrund krankenanstaltsrechtlicher Organisationsvorschriften Rufbereitschaft des Facharztes besteht.
In diesem Fall ergeht die Bewilligung zur Führung von Blaulicht und Tonfolgehorn an die Krankenanstalt bzw. Institution (Ansuchen um Bewilligung ist nicht im Wege der Ärztekammer für Niederösterreich einzubringen).
Ansuchen um Bewilligungen sind von der Krankenanstalt bzw. Institution direkt an das Amt der NÖ. Landesregierung, Gruppe Raumordnung und Umwelt - Abteilung Verkehrsrecht (RU 6), 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, zu richten.

Umstellung auf das neue Notarztsystem

Durch eine Novelle zum Ärztegesetz, die mit 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist, ergibt sich folgende Änderung:

Ärztinnen und Ärzte mit aufrechter Notarztberechtigung und Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Notarztdekretes, die nach dem 1. Juli 2019 eine Notarztfortbildung absolvieren, werden in das neue Notarztsystem überführt. Das heißt, es wird ihnen von der Österreichischen Ärztekammer ein auf drei Jahre befristetes Notarztdiplom ausgestellt. Der Stichtag für alle weiteren Notarztfortbildungen ist der letzte Tag der Gültigkeit des Notarztdiploms.

Zur Aufrechterhaltung der Notarztberechtigung ist innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Notarztdiploms eine anerkannte zweitägige Notarztfortbildung zu besuchen. Nach Verbuchung der DFP-Punkte durch den Veranstalter ist das Ansuchen um Ausstellung eines Folgediploms Notarzt unter www.meindfp.at – Diplome erforderlich.

Nach Beantragung der Ausstellung des Folgediploms Notarzt durch die Ärztin/den Arzt erfolgt die automatische Ausstellung des Folgediploms Notarzt mit Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Notarztdiploms durch die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH.

Die Übermittlung der Teilnahmebestätigungen zukünftiger Notarztfortbildungen an die jeweilige Landesärztekammer ist nicht mehr erforderlich.

Das Notarztdiplom zählt wie alle anderen ÖÄK-Diplome zum öffentlichen Teil der Ärzt:innenliste. Es ist daher im Ärzt:innenverzeichnis auf der Website der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich ersichtlich.

Anmeldung zur Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt

Die erforderlichen kompletten und ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente* sind rechtzeitig vor dem jeweiligen Anmeldeschluss an die ÄKNÖ. zu übermitteln, um Ihre Anmeldung bearbeiten zu können und bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Befürwortung zum Prüfungsantritt bei der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH zu ermöglichen.

*) Erforderliche komplette und ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente:

  • Das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular
  • Die Bestätigung (Rasterzeugnis) über die Absolvierung der 33-monatigen notärztlichen Qualifikation (sollten notärztliche Inhalte in verschiedenen Krankenhäusern vermittelt worden sein, ist ein Rasterzeugnis pro Krankenhaus beinhaltend die Bestätigung der jeweils vermittelten notärztlichen Inhalte erforderlich)
  • Die Bestätigung über die Absolvierung des notärztlichen Lehrgangs 
  • Das ausgefüllte Logbuch über zumindest 20 notärztliche Einsätze mit Patientendokumentation; nicht anrechenbar: Einsätze mit NACA Grad 0 und 1
    sowie Krankentransporte zwischen Krankenanstalten (Interhospital- oder Sekundärtransporte)

Dokumente + FAQ Notarztausbildung: Österreichischen Ärztekammer

Informationen zur Abschlussprüfung Notärztin/Notarzt: Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH

Im Ausland absolvierte Aus- und Fortbildung

Informationen zu Anträgen auf Prüfung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierter notärztlicher Lehrgänge, Weiterbildungslehrgänge für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte und notärztlicher Fortbildungsveranstaltungen siehe Punkt 8 der „FAQ Notarztwesen“ auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer
Die Anträge sind bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail an post(at)aerztekammer.at einzubringen.