Aussetzung der Fortbildungsfrist für Notarzt-Diplome
Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus und den damit einhergehenden Absagen von notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen wurde die verpflichtende dreijährige Fortbildungsfrist gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG adaptiert. Damit soll der Verlust der notärztlichen Berechtigung aufgrund der Absage einer geplanten Fortbildungsveranstaltung vermieden werden. Es wird ersucht die Absageinformation zu dokumentieren (z.B. Absage-E-Mail des Veranstalters).
COVID-19: Notarztdiplome
Gemäß § 36b Abs 4 ÄrzteG 1998 sind sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Für die Gültigkeit des Notarzt-Diploms bedeutet dies nun im Konkreten, dass eine derzeit aufrechte notärztliche Berechtigung (= Notarzt-Diplom) gemäß § 36b ÄrzteG 1998 für die Dauer der Pandemie zuzüglich um eine Zeitspanne, innerhalb welcher realistischerweise ein Refresher nachgeholt werden kann, verlängert wird.
Daraus folgt jedoch, dass Notarzt-Diplome, die bereits vor dem Ausbruch der COVID-19- Pandemie (lt. WHO beginnend mit 12. März 2020) aufgrund von Säumnis der regelmäßigen notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr gültig waren, dadurch nicht wieder Geltung erlangen.
Fortbildungen Notarzt
Umstellung auf das neue Notarztsystem
Durch eine Novelle zum Ärztegesetz, die mit 1.7.2019 in Kraft getreten ist, ergibt sich folgende Änderung:
Ärztinnen und Ärzte mit aufrechter Notarztberechtigung und Inhaberinnen / Inhaber eines Notarztdekretes, die nach dem 1.7.2019 eine Notarztfortbildung absolvieren, werden in das neue Notarztsystem überführt. Das heißt, es wird ihnen von der Österreichischen Ärztekammer ein auf drei Jahre befristetes Notarztdiplom ausgestellt. Der Stichtag für alle weiteren Notarztfortbildungen ist das Datum des Refreshers.
Das Notarztdiplom zählt wie alle anderen ÖÄK-Diplome zum öffentlichen Teil der Ärzteliste. Es ist daher im Ärzteverzeichnis auf der Website der Ärztekammer für Niederösterreich ersichtlich.
Im Ausland absolvierte Ausbildung
Für Anträge auf Prüfung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierter notärztlicher Lehrgänge, Weiterbildungslehrgänge für leitende Notärztinnen/leitende Notärzte und notärztlicher Fortbildungsveranstaltungen verwenden Sie bitte dieses Formblatt.
Nützliche Dokumente:
gültig ab 1.1.2020