Arztbesuch - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird im Folgenden auf Regelungen der Krankenversicherungsträger (Gesamtvertrag, Honorarordnung) Bezug genommen, ist zu beachten, dass die Detailregelungen bei den bundesweiten Versicherungsträgern voneinander abweichen können.

In Österreich besteht das Recht auf freie Ärztinnen- bzw. Arztwahl. Dies bedeutet, dass Patientinnen und Patienten sich grundsätzlich aussuchen können, von welcher niedergelassenen Ärztin bzw. welchem Arzt oder von welcher sonstigen Gesundheitseinrichtung sie behandelt werden möchten. Patientinnen und Patienten können also selbst entscheiden, ob sie Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag (bzw. Vertragsambulatorien) oder Wahlärztinnen und -ärzte aufsuchen. Bei gewissen Fachärztinnen bzw. -ärzten bedarf es vor der Konsultierung allerdings einer Zuweisung von Ärztinnen bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen und -ärzten. Zuweisungspflichtig sind Fachärztinnen und-ärzte für Radiologie, Physikalische Medizin, Pathologie und Medizinische und chemische Labordiagnostik.

  • Vertragsärztinnen und -ärzte haben einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern (in den meisten Fällen mit der Gebietskrankenkasse). Die Versicherten werden bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen mittels E-Card mit keinerlei Kosten belastet (Ausnahmen: Selbstbehalte bei einigen „kleinen" Kassen). Allerdings werden von den Krankenkassen nicht alle ärztlichen Leistungen übernommen, Privatleistungen müssen privat bezahlt werden.
  • Wahlärztinnen und -ärzte haben keinen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger. Das Honorar ist daher von den Patientinnen und Patienten direkt an die Ärztin bzw. den Arzt zu bezahlen. Eine teilweise Refundierung kann von der Patientin bzw. vom Patienten bei dem für sie oder ihn zuständigen Krankenversicherungsträger im Wege der „Kostenerstattung für Wahlärztinnen und -ärzte“ beantragt werden. In der Regel werden 80 Prozent jenes Betrages, der für die Krankenkasse bei Inanspruchnahme einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes angefallen wäre, erstattet. Rezepte von Wahlärztinnen und -ärzten mussten früher von der Krankenkasse genehmigt bzw. „umgeschrieben" werden, damit die Patientinnen und Patienten die Medikamente in der Apotheke gegen Zahlung der Rezeptgebühr erhalten haben. Am 1. Jänner 2015 trat eine Regelung in Kraft, die eine beschränkte Rezepturbefugnis von Wahlärztinnen und -ärzten umfasst. Damit entfällt das „Umschreiben“ des Rezeptes.
  • Privatpraxen sind Ordinationen, in denen weder eine kassenärztliche noch eine wahlärztliche Verrechnung möglich ist; Patientinnen und Patienten haben die gesamten Honorarkosten selbst zu entrichten.

Entsprechend der freien Wahl der Ärztin oder des Arztes der Patientinnen und Patienten können sich auch Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich aussuchen, mit wem sie einen Behandlungsvertrag eingehen.

Allerdings sind Kassenvertragsärztinnen und -ärzte durch den Gesamtvertrag verpflichtet, die Anspruchsberechtigten jener Krankenkassen, mit denen sie in Vertrag stehen, zu behandeln. Vertragsärztinnen und -ärzte können die Behandlung von Versicherten in „berechtigten Fällen" aber ablehnen (etwa aus medizinischen Gründen). Auch eine Nichtbeachtung der Mitwirkungserfordernisse durch Patientinnen und Patienten oder ein Verlust des Vertrauensverhältnisses kann Vertragsärztinnen und -ärzte zu einer Ablehnung berechtigen.

Grundsätzlich haben Patientinnen und Patienten in Kassenordinationen ein Recht auf Ausstellung einer Zeitbestätigung, auch wenn der Arztbesuch nur kurz gedauert hat und die e-card nicht gesteckt wurde. Allerdings kann die Ärztin oder der Arzt für die Ausfertigung ein Honorar verlangen, wobei – gemäß Empfehlungstarifen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) – ein Honorar von derzeit bis zu EUR 15,-- als angemessen betrachtet wird. Es handelt sich bei der Ausstellung einer Zeitbestätigung um eine Privatleistung, deren Kosten von den Krankenversicherungsträgern nicht übernommen werden.

„Die Ärztin bzw der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet." (§ 54 Ärztegesetz)

Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass das der Ärztin oder dem Arzt Anvertraute niemand anderem zu Ohren kommt.
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegt/unterliegen

  • ob die Patientin oder der Patient überhaupt krank ist,
  • ob die Patientin oder der Patient ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, 
  • Name, persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse der Patientin oder des Patient und 
  • die Untersuchungsergebnisse.

Es gibt allerdings einige, im Ärztegesetz festgehaltene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, die zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes führen können. Die Entbindung von der Verschwiegenheit kann z.B. auf Wunsch der Patientin oder des Patienten erfolgen. Für die Behandlung einer Beschwerde in der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Entbindungserklärung notwendig.

Ja, im Rahmen des Patient:innen-Auskunftsrechts gemäß § 51 Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen und Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz (Kopierkosten) die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Allerdings sind Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet, die Abschriften auf dem Postweg an die Patientinnen und Patienten zu übermitteln.

Die Geltendmachung des Einsichtsrechts kann auch auf Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Nach derzeitigem Stand – es gibt noch keine endgültige Judikatur - ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine erste Kopie der zu überprüfenden personenbezogenen Daten, somit der Patientendokumentation, kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für weitere Kopien kann die Ärztin oder der Arzt gemäß Art. 15 (3) DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen.

Eine ähnliche Regelung wie im Ärztegesetz gilt für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern: Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz ist Patientinnen und Patienten (oder deren Vertrauenspersonen) auf Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren oder ihnen gegen angemessenen Kostenersatz eine Abschrift derselben zu übermitteln.

Es gibt keine Regelungen bezüglich Terminvereinbarung, d. h. es liegt im Ermessen de jeweiligen Ärztin bzw. des Arztes, wie die Vereinbarungspraxis gehandhabt wird. Ein modernes Terminmanagement in der Ordination sollte aber auch die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung bieten. Oft sind im Rahmen der Ordinationszeiten bestimmte Zeiten für die Annahme von Telefonaten zur Terminvereinbarung vorgesehen.

Grundsätzlich sollten Termine bei der Ärztin oder dem Arzt selbstverständlich eingehalten bzw. bei Verhinderung rechtzeitig abgesagt werden. Wurde ein vereinbarter Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen, sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, von nicht erschienenen Patientinnen und Patienten ein angemessenes Honorar zu verlangen. Ärztinnen und Ärzte sind auch Unternehmer, denen durch ein derartiges Patient:innenverhalten ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Der vorgesehene Kostenersatz sollte den Patientinnen und Patienten durch Aushang in der Ordination bzw. durch eine Information auf der Website der Ordination oder auf dem Anamneseblatt kundgemacht werden.

Ob eine Ärztin oder ein Arzt dazu verpflichtet ist, einen Hausbesuch zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

- Wahlärztinnen und -ärzte sind nicht verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen.

- Kassenvertragsärztinnen und -ärzte sind zum Hausbesuch verpflichtet, wenn der Patientin oder dem Patienten aufgrund ihres oder seines Zustandes ein Aufsuchen der Praxis nicht zugemutet werden kann.

  • Für Kassenärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn sie als nächsterreichbare Ärztin bzw. Arzt in Anspruch genommen werden. In Orten bis 5.000 Einwohner gelten grundsätzlich alle Kassenärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin als nächsterreichbar. In Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern ist eine Kassenärztin bzw. ein -arzt für Allgemeinmedizin in der Regel nur innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer – gerechnet von der Ordinationsstätte – zu Krankenbesuchen verpflichtet, es sei denn, dass sie oder er als nächsterreichbare Vertragsärztin bzw. -arzt in Anspruch genommen wird.
  • Für Kassenfachärztinnen und -ärzte besteht die Verpflichtung zum Krankenbesuch nur dann, wenn die oder der Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und am Ort der Ordination wohnt oder wenn sie oder er von der Hausärztin bzw. vom -arzt als nächsterreichbare Fachärztin bzw. -arzt berufen wird.
  • Detaillierte Regelungen zu den Grenzen der Erreichbarkeit („Umkreis") für bestimmte Städte in Niederösterreich sind in den „Vereinbarungen zum Gesamtvertrag" enthalten.

Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9:00 Uhr vormittags in der Ordination anzumelden. Die Ärztin oder der Arzt wird versuchen, dem Hausbesuchswunsch innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Bei vielen Ärztinnen und Ärzten sind für die Durchführung von Krankenbesuchen gewisse Zeiten vorgesehen.

Bei Kassenvertragsärztinnen und -ärzten gilt Folgendes

  • Am Beginn eines neuen Quartals kann jederzeit gewechselt werden. D.h., wenn bei der vorigen Ärztin bzw. beim Arzt im betreffenden Quartal die e-card noch nicht gesteckt wurde.

Während des laufenden Quartals kann aus wichtigen Gründen (z.B. Vertrauensverlust) mit Zustimmung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers gewechselt werden. Gegebenenfalls kontaktieren Sie bitte die zuständige Bezirks-/Dienststelle Ihrer Krankenversicherung zwecks Freischaltung Ihrer e-card ( www.sozialversicherung.at).

  • Falls Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert sind, ist das Ersuchen um Freischaltung der e-card ausnahmslos schriftlich unter Angabe einer Begründung an die Ombudsstelle der ÖGK zu richten: www.gesundheitskasse.at

Grundsätzlich ist es aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zulässig, eine Vertrauensperson zu einer ärztlichen Untersuchung mitzunehmen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere wenn Patientinnen und Patienten in irgendeiner Form eingeschränkt sind. Beispiele dafür sind

  • Behinderung
  • Sprachproblem
  • Besachwaltung
  • Es handelt sich bei der Patientin bzw. beim Patienten um ein Kind.
  • Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus, wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson ohne Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist.
  • Wenn die Patientin oder der Patient der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt hat (Entbindung von der Geheimhaltung).

Die Beurteilung, ob die Mitnahme einer Vertrauensperson zulässig ist oder nicht, muss folglich in jedem Einzelfall gesondert erfolgen.

Die Aufnahme in den Krankenstand kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen, mit dem die Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Kassenvertragsärztin bzw. vom -arzt festgestellt wurde. Eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand für mehr als einen Tag steht nur der Chef-(Kontroll-)Ärztin bzw. dem -Arzt des Versicherungsträgers auf Grund eines Vorschlags der behandelnden Kassenvertragsärztin oder des -arztes zu.

Auch bei der „freien Arztwahl" gibt es Grenzen. Grundsätzlich sollte stets die reguläre Hausärztin bzw. der -arzt aufgesucht werden. Falls man in der genannten Fallkonstellation eine andere Ärztin bzw. ein Arzt für Allgemeinmedizin aufsucht, muss eine Begründung klar darlegen werden können.

Online-Arztbewertungsportale wie etwa docfinder.at oder arztsuche24.at stehen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zur Ärztekammer. Über die Seriosität dieser Anbieter bzw. über die Qualität der Einträge können daher seitens der Ärztekammer bzw. der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden keine Aussagen getroffen werden. Im Falle von Beschwerden über unvollständige oder fehlerhafte Einträge in diesen Portalen ist es erforderlich, sich direkt an den jeweiligen Betreiber bzw. Anbieter zu wenden.

Für die Ärzt:innensuche im Internet empfehlen wir, die Ärzt:innenverzeichnisse der jeweiligen Landesärztekammern heranzuziehen, da diese den aktuellen Stand aus der Ärzt:innenliste abbilden. Ärztinnen und Ärzte in Niederösterreich finden Sie in der Ärzt:innensuche .