Arztbesuch - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird im Folgenden auf Regelungen der Krankenversicherungsträger (Gesamtvertrag, Honorarordnung) Bezug genommen, ist zu beachten, dass die Detailregelungen bei den bundesweiten Versicherungsträgern voneinander abweichen können.

In Österreich besteht das Recht auf freie Arztwahl. Dies bedeutet, dass Patientinnen/Patienten sich grundsätzlich aussuchen können, von welcher/welchem (niedergelassenen) Ärztin/Arzt oder von welcher sonstigen Gesundheitseinrichtung sie behandelt werden möchten. Patientinnen/Patienten können also selbst entscheiden, ob sie Ärztinnen/Ärzte mit Kassenvertrag (bzw. Vertragsambulatorien) oder Wahlärztinnen/-ärzte aufsuchen. Bei gewissen Fachärztinnen/-ärzten bedarf es vor der Konsultierung allerdings einer Zuweisung von Ärzteinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/-ärzten (zuweisungspflichtig sind Fachärztinnen/-ärzten für Radiologie, Physikalische Medizin, Pathologie und Medizinische und chemische Labordiagnostik).

  • Vertragsärztinnen/-ärzte haben einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern (in den meisten Fällen mit der Gebietskrankenkasse). Die Versicherten werden bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen mittels E-Card mit keinerlei Kosten belastet (Ausnahmen: Selbstbehalte bei einigen „kleinen" Kassen). Allerdings werden von den Krankenkassen nicht alle ärztlichen Leistungen übernommen, Privatleistungen müssen privat bezahlt werden.
  • Wahlärzte haben keinen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger. Das Honorar ist daher von den Patientinnen/Patienten direkt an die Ärztin/den Arzt zu bezahlen. Eine teilweise Refundierung kann von der Patientin/vom Patienten bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger im Wege der „Kostenerstattung für Wahlärzte“ beantragt werden. In der Regel werden 80 Prozent jenes Betrages, der für die Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes angefallen wäre, erstattet. Rezepte von Wahlärztinnen/-ärzten mussten früher von der Krankenkasse genehmigt bzw. „umgeschrieben" werden, damit die Patientinnen/Patienten die Medikamente in der Apotheke gegen Zahlung der Rezeptgebühr erhalten haben. Am 1.1.2015 trat eine Regelung in Kraft, die eine beschränkte Rezepturbefugnis von Wahlärzten umfasst. Damit entfällt das „Umschreiben“ des Rezeptes.
  • Privatpraxen sind Ordinationen, in denen weder eine kassenärztliche noch eine wahlärztliche Verrechnung möglich ist; Patientinnen/Patienten haben die gesamten Honorarkosten selbst zu entrichten.

Entsprechend der freien Arztwahl der Patientinnen/Patienten können sich auch Ärztinnen/Ärzte grundsätzlich aussuchen, mit wem sie einen Behandlungsvertrag eingehen.

Allerdings sind Kassenvertragsärztinnen/-ärzte durch den Gesamtvertrag verpflichtet, die Anspruchsberechtigten jener Krankenkassen, mit denen sie in Vertrag stehen, zu behandeln. Vertragsärztinnen/-ärzte können die Behandlung von Versicherten in „berechtigten Fällen" aber ablehnen (etwa aus medizinischen Gründen). Auch eine Nichtbeachtung der Mitwirkungserfordernisse durch Patientinnen/Patienten oder ein Verlust des Vertrauensverhältnisses kann Vertragsärztinnen/-ärzte zu einer Ablehnung berechtigen.

Grundsätzlich haben Patientinnen/Patienten in Kassenordinationen ein Recht auf Ausstellung einer Zeitbestätigung, auch wenn der Arztbesuch nur kurz gedauert hat und die e-card nicht gesteckt wurde. Allerdings kann die Ärztin/der Arzt für die Ausfertigung ein Honorar verlangen, wobei – gemäß Empfehlungstarifen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) – ein Honorar von derzeit bis zu EUR 15,-- als angemessen betrachtet wird. Es handelt sich bei der Ausstellung einer Zeitbestätigung um eine Privatleistung, deren Kosten von den Krankenversicherungsträgern nicht übernommen werden.

„Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet." (§ 54 Ärztegesetz)

Patientinnen/Patienten müssen darauf vertrauen können, dass das der Ärztin/dem Arzt Anvertraute niemand anderem zu Ohren kommt.
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegt/unterliegen:

  • ob die Patientin/der Patient überhaupt krank ist
  • ob die Patientin/der Patient ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat
  • Name, persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse der Patientin/des Patient
  • die Untersuchungsergebnisse

Es gibt allerdings einige, im Ärztegesetz festgehaltene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, die zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes führen können. Die Entbindung von der Verschwiegenheit kann z.B. auf Wunsch der Patientin/des Patienten erfolgen. Für die Behandlung einer Beschwerde in der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Entbindungserklärung notwendig.

Ja, im Rahmen des Patienten-Auskunftsrechts gemäß § 51 Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen/Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz (Kopierkosten) die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Allerdings sind Ärztinnen/Ärzte nicht verpflichtet, die Abschriften auf dem Postweg an die Patientinnen/Patienten zu übermitteln.

Die Geltendmachung des Einsichtsrechts kann auch auf Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Nach derzeitigem Stand – es gibt noch keine endgültige Judikatur - ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine erste Kopie der zu überprüfenden personenbezogenen Daten, somit der Patientendokumentation, kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für weitere Kopien kann die Ärztin/der Arzt gemäß Art. 15 (3) DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen.

Eine ähnliche Regelung wie im Ärztegesetz gilt für Patientinnen/Patienten in Krankenhäusern: Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz ist Patientinnen/Patienten (oder deren Vertrauenspersonen) auf Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren oder ihnen gegen angemessenen Kostenersatz eine Abschrift derselben zu übermitteln.

Es gibt keine Regelungen bezüglich Terminvereinbarung, d. h. es liegt im Ermessen der/des jeweiligen Ärztin/Arztes, wie die Vereinbarungspraxis gehandhabt wird. Ein modernes Terminmanagement in der Ordination sollte aber auch die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung bieten. Oft sind im Rahmen der Ordinationszeiten bestimmte Zeiten für die Annahme von Telefonaten zur Terminvereinbarung vorgesehen.

Grundsätzlich sollten Arzttermine selbstverständlich eingehalten bzw. bei Verhinderung rechtzeitig abgesagt werden. Wurde ein vereinbarter Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen, sind Ärztinnen/Ärzte berechtigt, von nicht erschienenen Patientinnen/Patienten ein angemessenes Honorar zu verlangen. Ärztinnen/Ärzte sind auch Unternehmer, denen durch ein derartiges Patientenverhalten ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Der vorgesehene Kostenersatz sollte den Patientinnen/Patienten durch Aushang in der Ordination bzw. durch eine Information auf der Website der Ordination oder auf dem Anamneseblatt kundgemacht werden.

Ob ein Arzt dazu verpflichtet ist, einen Hausbesuch zu machen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

- Wahlärztinnen/-ärzte sind nicht verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen.

- Kassenvertragsärztinnen/-ärzte sind zum Hausbesuch verpflichtet, wenn der Patientin/dem Patienten aufgrund seines Zustandes ein Aufsuchen der Praxis nicht zugemutet werden kann.

  • Für Kassenärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn sie als nächsterreichbare/r Ärztin/Arzt in Anspruch genommen werden. In Orten bis 5.000 Einwohner gelten grundsätzlich alle Kassenärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin als nächsterreichbar. In Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern ist ein/e Kassenärztin/-arzt für Allgemeinmedizin in der Regel nur innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer – gerechnet von der Ordinationsstätte – zu Krankenbesuchen verpflichtet, es sei denn, dass sie/er als nächsterreichbare/r Vertragsärztin/-arzt in Anspruch genommen wird.
  • Für Kassenfachärztinnen/-ärzte besteht die Verpflichtung zum Krankenbesuch nur dann, wenn die/der Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und am Ort der Ordination wohnt oder wenn sie/er von der/vom Hausärztin/-arzt als nächsterreichbare/r Fachärztin/-arzt berufen wird.
  • Detaillierte Regelungen zu den Grenzen der Erreichbarkeit („Umkreis") für bestimmte Städte in Niederösterreich sind in den „Vereinbarungen zum Gesamtvertrag" enthalten.

Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9:00 Uhr vormittags in der Ordination anzumelden. Die Ärztin/der Arzt wird versuchen, dem Hausbesuchswunsch innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Bei vielen Ärztinnen/Ärzten sind für die Durchführung von Krankenbesuchen gewisse Zeiten vorgesehen.

Bei Kassenvertragsärztinnen/-ärzten gilt Folgendes:

  • Am Beginn eines neuen Quartals kann jederzeit gewechselt werden. D.h., wenn bei der/beim vorigen Ärztin/Arzt im betreffenden Quartal die e-card noch nicht gesteckt wurde.

Während des laufenden Quartals kann aus wichtigen Gründen (z.B. Vertrauensverlust) mit Zustimmung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers gewechselt werden. Gegebenenfalls kontaktieren Sie bitte die zuständige Bezirks-/Dienststelle Ihrer Krankenversicherung zwecks Freischaltung Ihrer e-card ( www.sozialversicherung.at).

  • Falls Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert sind, ist das Ersuchen um Freischaltung der e-card ausnahmslos schriftlich unter Angabe einer Begründung an die Ombudsstelle der ÖGK zu richten: www.gesundheitskasse.at

Grundsätzlich ist es aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zulässig, eine Vertrauensperson zu einer ärztlichen Untersuchung mitzunehmen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere wenn Patientinnen/Patienten in irgendeiner Form eingeschränkt sind. Beispiele dafür sind:

  • Behinderung
  • Sprachproblem
  • Besachwaltung
  • Es handelt sich bei der/beim Patientin/Patienten um ein Kind.
  • Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus, wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson ohne Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist.
  • Wenn die Patientin/der Patient der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt hat (Entbindung von der Geheimhaltung).

Die Beurteilung, ob die Mitnahme einer Vertrauensperson zulässig ist oder nicht, muss folglich in jedem Einzelfall gesondert erfolgen.

Die Aufnahme in den Krankenstand kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen, mit dem die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Kassenvertragsarzt festgestellt wurde. Eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand für mehr als einen Tag steht nur der/dem Chef-(Kontroll-)Ärztin/Arzt des Versicherungsträgers auf Grund eines Vorschlags der/des behandelnden Kassenvertragsärztin/-arztes zu.

Auch bei der „freien Arztwahl" gibt es Grenzen. Grundsätzlich sollte stets die/der reguläre Hausärztin/-arzt aufgesucht werden. Falls man in der genannten Fallkonstellation eine/n andere/n Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin aufsucht, muss eine Begründung klar darlegen werden können.

Online-Arztbewertungsportale wie etwa docfinder.at oder arztsuche24.at stehen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zur Ärztekammer. Über die Seriosität dieser Anbieter bzw. über die Qualität der Einträge können daher seitens der Ärztekammer bzw. der Ombudsstelle für Patientenbeschwerden keine Aussagen getroffen werden. Im Falle von Beschwerden über unvollständige oder fehlerhafte Einträge in diesen Portalen ist es erforderlich, sich direkt an den jeweiligen Betreiber bzw. Anbieter zu wenden.

Für die Arztsuche im Internet empfehlen wir, die Ärzteverzeichnisse der jeweiligen Landesärztekammern heranzuziehen, da diese den aktuellen Stand aus der Ärzteliste abbilden. Ärztinnen und Ärzte in Niederösterreich finden Sie in der Arztsuche .