Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle vom August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte ebenso wie Wohnsitzärztinnen und Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen eingeführt.

Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von EUR 2 Millionen für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen. Die Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode beträgt bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das dreifache, dies gilt gleichermaßen für Personen-, Sach- und (reine) Vermögensschäden.

Die Österreichische Ärztekammer hat gemeinsam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung mit Mindestversicherungsbedingungen für ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen am 18.3.2011 abgeschlossen.

Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:

  • Mitversicherung von Vertretungen (z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) sowie Dauervertretungen
  • Mitversicherung für in Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen tätige Turnusärztinnen/Turnusärzte
  • Mitversicherung von ärztlichem und nicht-ärztlichem Personal sowie Famulanten/Famulantinnen
  • Umfassende Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit bzw. bei vorübergehender Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
  • Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, d.h. für schulärztliche, amtsärztliche, gemeindeärztliche, distrikts-, kreis- und sprengelärztliche Tätigkeit
  • Mitversicherung von Bestand und Betrieb einer Hausapotheke
  • Versicherungsschutz für gutachterliche Tätigkeit (Atteste, Zeugnisse etc.), ausgenommen ist die Tätigkeit als gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r
  • Mitversicherung von ärztlicher Tätigkeit bei organisierten Rettungseinsätzen sowie in Vereinen
  • Versicherung von Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von weltweiten Erste-Hilfe-Leistungen

Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die einer freiberuflichen ärztlichen (Neben-)Tätigkeit nachgehen (z.B. Erstellung von Privatgutachten, Tätigkeit auf Basis eines freien Dienstvertrags oder Werkvertrags) sind ebenso verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz abzuschließen und nachzuweisen. Ausnahmen bestehen insofern, als eine Vertretungstätigkeit bereits vom Versicherungsschutz des Vertretenen umfasst ist oder bereits eine anderweitige gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht (z.B. aufgrund der Tätigkeit als gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch Ärztinnen und Ärzte, die einen Berufssitz oder Dienstort in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, jedoch vorübergehend grenzüberschreitend ärztlich tätig sind, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen haben. Der Versicherungsnachweis ist jener Ärztekammer zu erbringen, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Meldung hat durch das jeweilige Versicherungsunternehmen direkt an die Länderärztekammer mittels eines eigens erstellten elektronischen Formulars zu erfolgen.

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass dem Gesetz entsprechend fachspezifische Prämien zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Versicherungsprämie liegt letztlich in der freien Disposition des Versicherungsunternehmens und der Ärztin bzw. des Arztes.