6. Urlaubswoche für GuKG- Personal in Ordinationen

Im Zuge einer Novelle des Nachtschwerarbeitsgesetzes hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Urlaubswoche für GuKG-Personal eingeführt.

Diese Regelung betrifft Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz und gilt auch für Angestellte in Ordinationen. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Person das 43. Lebensjahr vollendet hat, steht eine zusätzliche Urlaubswoche zu. Sie wird als „Entlastungswoche“ bezeichnet und ist im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (max. 40 Stunden) zu gewähren. Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und in den Arbeitsaufzeichnungen auszuweisen. Sie darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden. Wir empfehlen eine Weiterleitung dieser Information an Ihre Lohnverrechnungs- bzw. Steuerberatungskanzlei zur individuellen Beratung.

Link: Gesetzestext