In Niederösterreich erfolgt die medizinische Sachleistungsversorgung außerhalb von Spitälern überwiegend durch Kassenärztinnen und -ärzten sowie und -gruppenpraxen. Dies war auch bisher gesetzlich dadurch abgesichert, dass Kassenambulatorien (eigene Einrichtungen) nur mit Zustimmung der Ärztekammer und selbständige Ambulatorien erst nach durchgeführtem Bedarfsprüfungsverfahren unter Einbindung der Ärztekammer errichtet werden durften. Die aktuellen gesetzlichen Änderungen im Zuge des Finanzausgleichs erleichtern nun aber den Zugang für selbständige Ambulatorien und Kassenambulatorien im Bereich der medizinischen Sachleistungsversorgung deutlich. Dies schafft das Potential einer verstärkten Konkurrenzsituation für Kassenärztinnen und -ärzten sowie -gruppenpraxen durch diese neuen Anbieter.
Vorrang für niedergelassenen Bereich
Insbesondere auf Betreiben der Ärztekammern wurde jedoch eine Ergänzung in die Gesetzesnovelle aufgenommen, wonach die Krankenversicherungsträger beim Abschluss von Kassenverträgen darauf achten müssen, dass „keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen“. Ebenfalls auf Druck der Ärzt:innenschaft wurde als Ziel für die Planung des extramuralen ambulanten Bereichs gesetzlich verankert, dass der niedergelassene Bereich (PVE in Form von Gruppenpraxen, Gruppenpraxen, Einzelordinationen) zu priorisieren ist.
Wie sich die neue Rechtslage in der Praxis bemerkbar machen wird, bleibt vorerst ungewiss. Gerade die Auswirkungen einer Öffnung der mit Sozialversicherungsbeiträgen finanzierten Sachleistungsversorgung für gewinnorientierte selbständige Ambulatorien, die von Investoren getragen werden und deren Renditeerwartungen erfüllt werden müssen, sind derzeit schwer abschätzbar.
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