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Aussetzung der Fortbildungsfrist für Notarzt-Diplome

Gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998

Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus und den damit einhergehenden Absagen von notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen wurde die verpflichtende dreijährige Fortbildungsfrist gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG adaptiert.

Damit soll der Verlust der notärztlichen Berechtigung aufgrund der Absage einer geplanten Fortbildungsveranstaltung vermieden werden.

Es wird ersucht die Absageinformation zu dokumentieren (z.B. Absage-E-Mail des Veranstalters).