Achtung: die auf dieser Seite beschriebene Rechtslage ist mit 31.12.2022 ausgelaufen!
Mit nachstehendem Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer wurden Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung übermittelt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Fristen im Zusammenhang mit der Aus-, Fort- und Weiterbildung keinesfalls bedeutet, dass grundsätzlich keine Ausbildung mehr anrechenbar wäre. Es bedeutet, dass für die Zeit der Pandemie Fehlzeiten, auch wenn das zulässige Sechstel an Fehlzeiten überschritten ist, im Ausmaß von 2 Monaten in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner und 6 Monate in der Ausbildung in einem Sonderfach anrechenbar sind. Abgestellt wird nun primär auf die vermittelten Inhalte. Dies bedeutet, dass die vollständige Anrechnung der Ausbildungszeit davon abhängig ist, ob trotz etwaiger das Sechstel überschreitender Zeiten insgesamt alle benötigten Ausbildungsinhalte erfolgreich absolviert werden konnten.
Zu beachten ist jedoch, dass Bestätigungen im Falle einer Quarantäne etc. dem Rasterzeugnis beizulegen oder im Rasterzeugnis anzuführen sind.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Ihnen Fragen samt Antworten zu der Ausbildung in der verpflichtenden Lehr(gruppen)praxis zusammenzustellen um sich aus dem Rundschreiben etwaig ergebende Fragestellungen bereits vorab klären zu können.
Die nachfolgenden Ausführungen sind nur für Lehrpraktikantinnen und Lehrpraktikanten anwendbar, die ihre Lehrpraxis in Niederösterreich absolvieren. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit ist immer jene Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem die Lehrpraxis absolviert wird, zuständig.