Die Ärztekammer für Niederösterreich hat bezüglich der gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Finanzausgleichs folgende sechs Forderungen formuliert:
- Weitreichende Änderungen des Gesundheitssystems bedürfen der Einbindung aller gesellschaftlichen Gruppen im Rahmen eines regulären Begutachtungsverfahrens. Es bedarf der Expertise der Ärzteschaft und der Vetreter:innen der anderen Gesundheitsberufe, die vor Ort mit den Patient:innen arbeiten und die Situation nicht nur vom Schreibtisch aus kennen.
- Die Ärztekammer für Niederösterreich bekennt sich zu einer Modernisierung des Kassenvertrags, fordert aber Übergangsregelungen für bestehende Vertragspartner:innen. Sicherheit und Stabilität für die Ordinationen und deren Angestellte müssen gewährleistet sein. Die unsachliche Regelung zum Pflichtabschluss eines einheitlichen Gesamtvertrages samt Honorarordnung unter Androhung des Einfrierens von bestehenden Kassenhonoraren muss entfallen.
- Direktverträge, die vom Gesamtvertrag abweichen, sind weiterhin nur mit Zustimmung der Ärzteschaft möglich. Einzelvereinbarungen sind nur in regionalen Mangelsituationen zulässig. Über diese muss im Einzelfall im Sinne der Bevölkerung entschieden werden.
- Keine Konzernisierung: Der im Bereich der sozialen Krankenversicherung vorgesehene Wegfall der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien darf nur für gemeinnützige Träger und nicht für gewinnorientierte Unternehmen gelten.
- Das öffentliche Gesundheitssystem muss in seiner Gesamtheit gedacht werden, von der Einzelordination bis zur hochspezialisierten Uniklinik. Ohne Expert:innen, die direkt an den Patient:innen arbeiten, ist keine sinnvolle Planung möglich. Eine Definition von medizinischen Versorgungsaufträgen ist daher nur unter Einbindung der ärztlichen Standesvertretung machbar.
- Der Stellenplan bewährt sich seit 1955 und stellt die medizinische Versorgung der Bevölkerung ebenso wie einen kollektiven Schutz der Vertragsärzt:innen sicher. Der Schutz des Gesamtvertrages darf nicht ausgehöhlt werden. Wir fordern daher die Einbindung der ärztlichen Standesvertretung mit Sitz und Stimmrecht in der Landes-Zielsteuerung in ausgewogener Form.