Heimaufenthaltsgesetz

Neuer Empfehlungstarif für ärztliche Leistungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz ab 1.1.2024

Regelungen bei der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen

Eine Novelle des Heimaufenthaltsgesetzes im April 2017 hat die Befugnisse zur Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen neu geregelt. Insbesondere wird nunmehr schärfer zwischen Anordnungen durch Ärzte und durch das diplomierte Pflegepersonal unterschieden:

Anordnung durch diplomiertes Pflegepersonal

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der Pflege (zB elektronische Überwachungssysteme, die ein Verlassen der Einrichtung verhindern sollen; Sitzhose; Rollstuhlbremse etc.) dürfen nunmehr ausschließlich durch diplomiertes Pflegepersonal angeordnet werden. Ein Arzt darf derartige Anordnungen in Zukunft nicht mehr treffen!
Sofern die Maßnahme

  • länger als 48 Stunden dauert oder
  • eine Maßnahme gesetzt werden soll, die zwar kürzer als 48 Stunden dauert, jedoch innerhalb eines Zeitraums von mehr als 48 Stunden (regelmäßig) wiederholt werden soll (zB allabendlich wird die Eingangstür für 10 Stunden elektronisch gesichert), ist die Einholung eines aktuellen ärztlichen Gutachtens oder sonstiger ärztlicher Aufzeichnungen durch den Leiter der Einrichtung einzuholen.

Diese Unterlagen müssen belegen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist (Diagnose) und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Gefährdungsprognose).

Aufgrund der neuen Rechtslage ist damit zu rechnen, dass seitens des Heimpersonals vermehrt um Ausstellung eines derartigen Gutachtens für pflegerische freiheitsbeschränkende Maßnahmen ersucht werden wird. Zu beachten ist dabei, dass dieses nicht die freiheitsbeschränkende Maßnahme zu empfehlen oder gar anzuordnen hat, sondern lediglich die Diagnose und die Gefährdungsprognose zu enthalten hat.

Anordnung durch Ärzte

Nachstehende Freiheitsbeschränkungen dürfen ausschließlich durch Ärzte angeordnet werden:

  • medikamentöse Maßnahmen (zB Sedierung),
  • sonstige dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen (zB besonders weitgehende Beschränkungen, wie Mehrpunktfixierungen etc.) sowie
  • Maßnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung stehen (zB die Anordnung von Sitzgurten zum Schutz von medikamentös stark sedierten Patienten, Fixierung bei Infusionsgabe, damit sich der Patient diese nicht entfernen kann etc.).

Auch bei der Anordnung einer länger als 48 Stunden dauernden oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholte Maßnahme (siehe oben), hat der Leiter der Einrichtung die bereits genannten ärztlichen Gutachten, Zeugnisse oder Aufzeichnungen einzuholen. Das bedeutet, dass bei der Anordnung derartiger Maßnahmen in der Regel auch eine Diagnose und Gefahrenprognose notwendig sein wird.

Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung

Von wesentlicher Bedeutung für die Anwendbarkeit des Heimaufenthaltsgesetzes ist die Abgrenzungsfrage, ob eine medikamentöse Therapie intentional auch auf die Unterbindung des Bewegungsdranges gerichtet ist, oder ob sie nur eine unvermeidliche Nebenwirkung in Verfolgung eines anderen therapeutischen Zweckes darstellt.

Das Bundesministerium für Justiz hat versucht mit dem Manual "Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung (Stand 2011)" zur Klärung dieser Abgrenzungsfrage beizutragen.

Honorierung ärztlicher Gutachten in Zusammenhang mit Freiheitsbeschränkungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Ausgehend von einem Anlassfall wurden durch die Ärztekammer für Oberösterreich zwei Musterverfahren zur Abklärung der Honorierung ärztlicher Gutachten in Zusammenhang mit Freiheitsbeschränkungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz eingeleitet. Folgende Punkte werden in der Entscheidung des OLG Linz (2R52/07s) festgehalten:

  • Im vorliegenden Verfahren wurde ein Arzt von der Heimleitung mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß Heimaufenthaltsgesetz betraut. Nach Ansicht des Gerichts ist das sich daraus ergebende Vertragsverhältnis als Werkvertrag zu qualifiziert, aus dem es einen Honoraranspruch ableitete.
  • Dabei wurde es als unerheblich angesehen, ob es sich bei der ärztlichen Stellungnahme im rechtlichen Sinne um ein „ärztliches Gutachten" oder ein „ärztliches Zeugnis" handelte.
  • Das Oberlandesgericht Linz hat darüber hinaus festgehalten, dass der von der Österreichischen Ärztekammer für derartige Gutachten beschlossene Empfehlungstarif als angemessen angesehen werden kann.

Obgleich das Gericht nur den konkreten Honoraranspruch des am Verfahren beteiligten Arztes bestätigt hat, kommt dieser Entscheidung doch Präzedenzwirkung für ähnlich gelagerte Fälle zu. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für ärztliche Gutachten bzw. Zeugnisse, welche in Zusammenhang mit einer Freiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz auf Wunsch der Heimleitung durchgeführt wurden, eine Honorierung in der Höhe des Empfehlungstarifs zusteht.