Mit der 4. Novelle der aktuellen Ausbildungsordnung, in Kraft seit 15. Mai 2024, wurde das Berufsbild / Aufgabengebiet von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde und von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie etwas erweitert bzw. wurde eine rechtliche Konkretisierung vorgenommen.
Nunmehr dürfen Fachärzt:innen der genannten Sonderfächer Patient:innen über das 18. Lebensjahr hinaus weiterbehandeln, wenn das Krankheitsbild ihren Ursprung im Kindes- und Jugendalter hat. Die Weiterbehandlung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter ist zulässig bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzt:innen anderer Sonderfächer
Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird als Grenze das 25. Lebensjahr genannt.
Link: BMSGPK