Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie: Weiterbehandlung junger Erwachsener nunmehr zulässig

Junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen können künftig auch nach ihrem 18. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag weiterbehandelt werden.

Mit der 4. Novelle der aktuellen Ausbildungsordnung, in Kraft seit 15. Mai 2024, wurde das Berufsbild / Aufgabengebiet von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde und von Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie etwas erweitert bzw. wurde eine rechtliche Konkretisierung vorgenommen.

Nunmehr dürfen Fachärzt:innen der genannten Sonderfächer Patient:innen über das 18. Lebensjahr hinaus weiterbehandeln, wenn das Krankheitsbild ihren Ursprung im Kindes- und Jugendalter hat. Die Weiterbehandlung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter ist zulässig bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzt:innen anderer Sonderfächer

Auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird als Grenze das 25. Lebensjahr genannt.

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