Die Verordnung zur Schulordnung 2024, die mit 1. September in Kraft tritt, sieht neu geschaffene Anforderungen an ärztliche Atteste für Schulen vor. Bei länger als einer Woche dauernden Erkrankungen oder Erholungsbedürftigkeit bzw. bei häufigerem, krankheitsbedingtem, kürzerem Fernbleiben können Klassenvorständ:in oder Schulleiter:in die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Wir wollen nochmals daran erinnern, dass niedergelassene Ärzt:innen die Ausstellung eines derartigen Attests verweigern können, vor allem um eine Überlastung der Ordination zu vermeiden. Wird das Attest ausgestellt, handelt es sich jedenfalls um keine Kassenleistung, und es kann dafür ein Privathonorar in Rechnung gestellt werden. Insgesamt empfehlen wir, dass Bestätigungen ausschließlich nach schriftlicher Anforderung durch die Leitung der jeweiligen Schule ausgestellt werden.