Novelle des Primärversorgungsgesetzes

Die Änderungen treten nach Kundmachung voraussichtlich per 1.8.2023 in Kraft.

Vergangene Woche wurde eine Änderung des Primärversorgungsgesetzes im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen treten nach Kundmachung voraussichtlich per 1.8.2023 in Kraft.

Die Intention des Gesetzgebers war es, mehr neue PVE innerhalb kürzerer Zeit zu etablieren.

Was ändert sich dadurch? Nachfolgend die wesentlichen Punkte der Gesetzesnovelle:

  • Bereits zwei Ärzt:innen können in Zukunft eine PVE gründen. Die im NÖ PVE Vertrag vorgeschriebene Mindestanzahl von 2,5 VZÄ ist somit nicht mehr zulässig.
  • Die Rolle der Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde wurde gestärkt. So kann nun auch ein Kinderarzt/eine Kinderärztin zusammen mit einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin zusammen eine PVE gründen. Auch reine Kinder-PVE (min. 2 Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde) haben nun einen rechtlichen Rahmen erhalten.
  • Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können künftig im Rahmen des erweiterten Teams strukturiert eingebunden werden.
  • Hinsichtlich der Öffnungszeiten wurde ergänzt, dass abhängig von den regionalen Gegebenheiten auch die Akutversorgung an Wochenenden und Feiertagen anzustreben ist.
  • Im Auswahlverfahren wurde die Kaskade gestrichen. Bisher konnten sich die ersten 6 Monate nach Ausschreibung eines PVE Standorts nur Teams rund um bestehende Vertragsärzt:innen der jeweiligen Region bewerben. Durch die Gesetzesänderung können sich nun auch andere ärztliche Teams sowie Ambulatorien gleichzeitig bewerben. Trotzdem werden auch weiterhin vorrangig die Bewerbungen bestehender Vertragsärzt:innen berücksichtigt und nur wenn solche nicht aufliegen, werden andere herangezogen.
  • Neu ist das verkürzte Auswahlverfahren gemäß §14a PrimVG. Sind zwei oder mehr Kassenstellen in einer Versorgungsregion unbesetzt, kann die Landes-Zielsteuerungskommission (ÖGK und Land NÖ) einen PVE Standort beschließen und ohne Zustimmung der ÄK ausschreiben. In diesem Fall sind Bewerbungen von Wahlärzt:innen gleichermaßen zu berücksichtigen. Die zuständige Landesärztekammer kann in diesem Fall nur eine Stellungnahme abgeben.  
  • Multiprofessionelle Gruppenpraxen - Im Rahmen einer PVE dürfen künftig auch Angehörige anderer reglementierter Gesundheitsberufe Gesellschafter einer Gruppenpraxis werden. Die ärztegesetzliche Bestimmung wonach nur berufsberechtigte Ärzt:innen Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen, wurde hier explizit ausgeklammert. Die entsprechenden Regelungen des §9 PrimVG wurden aufgrund der zahlreichen kritischen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf noch überarbeitet und konkretisiert.

In der Praxis ergeben sich durch die neuen gesetzlichen Vorgaben natürlich einige Fragestellungen, zum Beispiel wie die ganzjährigen erweiterten Öffnungszeiten in kleineren Einheiten abgedeckt werden sollen oder auch wie die ärztliche Anwesenheit in multicoloren PVE geregelt ist. Diese neuen Vorgaben gilt es nun in einer überarbeiteten NÖ PVE-Vereinbarung zu konkretisieren. Auch die dabei notwendige Honorierung für multicolore Gruppenpraxen ist ein Novum und bedarf einer gesamtvertraglichen Vereinbarung, die dann von den zuständigen Gremien der Ärztekammer und der ÖGK beschlossen werden muss. Die Verhandlungen dazu mit der ÖGK wurden bereits aufgenommen.

Alle Details zur Gesetzesänderung finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2087