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Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006

Gültig seit 1.7.2007

In den letzten Jahren ist es zu einem drastischen Anstieg der Sachwalterschaften gekommen, welches auf die steigende Lebenserwartung der Menschen sowie auf die Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt zurückzuführen ist.

Durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, welches seit 1. Juli 2007 in Kraft ist, soll es zu einer Stärkung der Autonomie psychisch kranker und geistig behinderter Menschen sowie zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung kommen.

Zu einer Eindämmung des Anstiegs der Sachwalterbestellungen soll es auch durch die Vereinfachung jener bürokratischen Abläufe kommen, die kein besonderes Risikopotential für die Betroffenen in sich bergen, damit unverhältnismäßige Eingriffe in die Autonomie von Menschen vermieden werden können.

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 regelt zwei in der österreichischen Rechtsordnung bisher nicht ausdrücklich vorgesehene Rechtsinstitute: die Vorsorgevollmacht und die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.

Was versteht man unter der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger?
Wenn eine Person die Fähigkeit zu rechtswirksamen Handlungen verliert, dann soll sie in erster Linie durch bestimmte, ihr typischerweise nahe stehende Personen vertreten werden. Dadurch soll es zu einer Vereinfachung jener bürokratischen Abläufe kommen, die kein besonderes Risikopotential für die Betroffenen in sich bergen.

So ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen in speziellen Bereichen vorgesehen, nämlich bei Alltagsgeschäften, bei der Organisation der Pflege des Betroffenen, bei der Entscheidung über gewöhnliche medizinische Behandlungen und den Wohnsitz sowie bei der Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und der Geltendmachung von Leistungen aus anderen Versicherungen.

Als nächste Angehörige gelten (im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehegatten und Lebensgefährten (mit denen der Betroffene seit drei Jahren zusammenlebt) sowie Eltern und volljährige Kinder.

Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht erlangt im Sachwalterschaftsrechts-Änderungsgesetz 2006 eine zentrale Bedeutung als Alternative zur Sachwalterschaft.

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Betroffenen, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch über die erforderliche Handlungs- und auch Äußerungsfähigkeit verfügen, eine Person ihres Vertrauens als zukünftigen Vertreter zu betrauen.

Formale Voraussetzungen einer Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht lehnt sich an die bestehenden Formvorschriften für Testamente an und unterscheidet zwischen der "eigenhändigen" und der "fremdhändigen" Vorsorgevollmacht.

Eigenhändige Vorsorgevollmacht:
ist vom Vollmachtgeber eigenhändig (handschriftlich) zu verfassen und zu unterfertigen und bedarf zur Wirksamkeit - außer in den Ausnahmefällen (z.B. der Einwilligung in risikoträchtige bzw. sonst eingriffsintensive medizinische Behandlungen) - keiner weiteren Formalitäten.

Fremdhändige Vorsorgevollmacht:
Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar nicht selbst geschrieben, aber eigenhändig unterschrieben, muss er vor drei unbefangenen, eigenberechtigten und sprachkundigen Zeugen bekräftigen, dass der Vollmachtsinhalt seinem tatsächlichen Willen entspricht; dies haben die Zeugen unmittelbar nach der Bekräftigung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Vollmachtsurkunde zu bestätigen.

Hat der Vollmachtgeber die Urkunde nicht selbst geschrieben und unterfertigt er diese auch nicht, muss ein anwesender Notar die Bekräftigung des Vollmachtgebers beurkunden.

Vorsorgevollmacht und Einwilligung in eine medizinische Behandlung?
Für den Fall, dass eine Person (Vollmachtgeber) nicht mehr einsichts- und urteilsfähig oder äußerungsfähig ist, soll ein Dritter (Bevollmächtigter) für diese Person entscheiden, ob die Einwilligung in eine gewöhnliche medizinische Behandlung erklärt wird oder nicht.

Für den Fall, dass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht in eine medizinische Behandlung eingewilligt werden soll, die "gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist", gelten besondere Formvorschriften.

Das betrifft einerseits Eingriffe, die gewöhnlich mit der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verbunden sind (das sind eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit sowie Behandlungen, die zu einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit führen können.)

In diesem Fall muss die Vorsorgevollmacht

  • unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheit
  • vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden, wobei
  • der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit zu belehren ist, und
  • der errichtende Rechtsanwalt, Notar oder das errichtende Gericht auf der Vollmachtsurkunde unter Angabe des Namens und der Anschrift durch eigenhändige Unterschrift die Vornahme der Belehrung zu dokumentieren hat.

Gibt es ein einheitliches Vorsorgevollmachtsregister?
Die Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden.

Was ist der Unterschied zu einer Patientenverfügung?
Während der Vollmachtgeber durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson dazu ermächtigt, in medizinische Behandlung einzuwilligen, ermöglicht die Patientenverfügung dem Patienten, bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall abzulehnen, dass er zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr einsicht-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist bei der verbindlichen Patientenverfügung kein Dritter (Bevollmächtigter) "zwischengeschaltet", sondern diese richtet sich direkt an den behandelnden Arzt.

Vorsorgevollmacht in Kombination mit einer Patientenverfügung?
Bei Kombination einer Vorsorgevollmacht mit einer verbindlichen Patientenverfügung kann der Bevollmächtigte die Einhaltung der verbindlichen Verfügung durch den behandelnden Arzt "überwachen".