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Spezielle Fragen zum e-Rezept

FAQ der Sozialversicherung

  • Vorgehensweise bei Personen, die zwar anspruchsberechtigt sind, aber über keine soz. Versicherungsnehmer verfügen (z.B.: ukrainische Flüchtlinge):
    Anspruchsberechtigte Personen erhalten in der Regel eine SV-Nummer, somit kann ein reguläres e-Rezept erstellt werden. Dies schließt anerkannte Flüchtlinge mit ein, auch jene aus der Ukraine. Da diese Personen meist einen e-Card-Ersatzbeleg bekommen und keine e-Card, muss ein Ausdruck des e-Rezeptes mitgegeben werden, da die Möglichkeit der Einlösung in der Apotheke mittels e-Card-Steckung entfällt. Für ukrainische Flüchtlinge, die noch keine österreichische Sozialversicherungsnummer und auch keine EKVK besitzen, kann ein Blanko-Rezept benutzt werden.
  • Auch für EKVK-PatientInnen können vollständige e-Rezepte ausgestellt werden. Anstelle der Sozialversicherungsnummer sind die EKVK-Daten anzugeben. Da auch EKVK-Versicherte die Rezepte in der Apotheke nicht via App bzw. e-Card einlösen können, ist ebenfalls ein Ausdruck notwendig.
  • Vorgehensweise bei Bestellungen „pro ordinatione“:
    Der Ordinationsbedarf an Medikamenten kann auf ein Blanko-Rezept (ohne Personenbezug) geschrieben werden. Die Blanko-Formulare können mit den meisten PDF-Readern vor dem Druck elektronisch ausgefüllt werden. Das Kopieren einer andernorts gespeicherten Bedarfsliste ist somit möglich. Laut Auskunft der SVC kann diese Funktion auch in der Arztsoftware integriert sein, manche Hersteller dürften dies bereits umgesetzt haben.

Diese Information wurde mittlerweile auch in die FAQ der SVC aufgenommen:
Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. - SVC