Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht (§ 54 Ärztegesetz)

Änderungen aufgrund des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz per 25.5.2018

Verschwiegenheitspflicht

Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn   

  1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
  2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
  3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
    a) der öffentlichen Gesundheitspflege,
    b) der Rechtspflege oder
    c) von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
    unbedingt erforderlich ist.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

Anzeigepflicht

Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt grundsätzlich (siehe weiter unten), der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

Besteht der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt ebenfalls Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und andere Angehörige, sofern Hausgemeinschaft zum Opfer besteht), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Achtung: Liegen diese Vorraussetzungen der Anzeigepflicht nicht vor, ist - selbst auf Verlangen von Sicherheitsbehörden bzw. -organen - keine Verletzungsanzeige erforderlich.

Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist, dass der Verdacht eines Fremdverschuldens besteht. Fälle, in denen von vornherein keine Anhaltspunkte für Fremdverschulden vorliegen, sind nicht anzuzeigen.

Eine schwere Körperverletzung liegt nach § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (BGBl. Nr. 60/1974 idgF) vor, wenn

  1. die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder
  2. die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

An sich schwere Körperverletzungen sind insbesondere Brüche von Knochen (ausgenommen bestimmte kleine Knochen) Gehirnerschütterungen, besonders schmerzhafte Verletzungen oder solche, bei denen Heilungsverlauf bzw. -aussichten längere Zeit ungewiss sind.

In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. 

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